Kirchlich Beschäftigte (m/w/d) haben in einer Stelle bei der Kirche unterschiedliche Tarifverträge, die kirchliche Einrichtungen abschließen. Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF) gilt für Beschäftigte der Evangelischen Kirche im Rheinland, Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche.
Die gesetzlichen Bestimmungen im BAT-KF legen verschiedene arbeitsrechtliche Regelungen fest wie zum Beispiel Arbeitszeit, Urlaub, Stufen des Gehalts und auch Regelungen der Kündigungsfrist.
Möglichkeiten zur Kündigung gibt es in jedem Arbeitsverhältnis von Arbeitgeber- wie von Arbeitnehmerseite. Arbeitnehmer/-innen kündigen zum Beispiel, wenn Sie umziehen, sich beruflich umorientieren oder freiberufliche sowie private Gründe haben und schreiben dazu eine Kündigung.
Arbeitgeber kündigen zum Beispiel bei Nichterfüllung des Vertrages oder aus anderen triftigen Gründen.
Kündigungsfristen nach Beschäftigungsdauer im BAT-KF
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach BAT-KF ist in § 33 geregelt.
Anmerkung: Die Nachfolgenden Kündigungsfristen müssen sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer eingehalten werden. Falls Arbeitnehmer und Arbeitgeber zustimmen können die Fristen aber durch eine sogenannten Auflösungsvertrag verkürzt werden.
Während der der sechsmonatigen Probezeit, und auch für Angestellte unter 18 Jahren, ist die Kündigungsfrist zwei Wochen bis zum Monatsschluss.
Ab einem Jahr Beschäftigung im Arbeitsverhältnis beträgt die Kündigungsfrist (nach §53 BAT KF):
- von mehr als einem Jahr 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahrs
- von mindestens 5 Jahren 3 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahrs
- von mindestens 8 Jahren 4 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahrs
- von mindestens 10 Jahren 5 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahrs
- von mindestens 12 Jahren 6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahrs
Mitarbeitende, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und mehr als 15 Jahre in diesem Vertrag beschäftigt, sind nur aus wichtigen Grund nach den Bestimmungen des bis dahin geltenden BAT-KF § 55 Absatz 1 und 2 zu kündigen und werden daher im Tarifvertrag aus als Unkündbar bezeichnet.
Bei Vorliegen eines ausreichend-wichtigen Grundes kann der Vertrag, in manchen Fällen, auch vor dem normalen Laufzeitende und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden. Dabei gibt es jedoch zahlreiche Einschränkungen mehr dazu auch in Folgendem Beitrag:
»Mehr zur fristlosen außerordentliche Kündigung von Arbeitnehmern
Ausnahme: Für Personen, für welche der Sonderkündigungschutz (auch besonderer Küdnigungsschutz genannt) gilt kann die Kündigung und die Kündigungsfrist länger sein und an den Kündigungsgrund werden im Regelfall auch wesentlich höhere Anforderungen gestellt.
»Mehr dazu bei welchen Personengruppen der Sonderkündigungsschutz greift
Weitere Sonderregelungen bei einer Kündigung nach BAT-KF
Der Austritt der/des Mitarbeitenden aus der evangelischen Kirche und der Verlust der Rechte aus der Ordination oder Vokation ist ein wichtiger Kündigungsgrund.
Eine betriebsbedingten Kündigung muss nach den Vorschriften der Rationalisierungssicherungsordnung (RSO) durchgeführt werden und im Regelfall besteht nch §8 RSO ein Anspruch auf eine Abfindung.
Die Abfindung entfällt, wenn die Zahlung der Abfindung zur Insolvenz führt, nach § 6a des Mitarbeitervertretungsgesetzes.
Bei Mitarbeitenden als Lehrkräften in einer kirchlichen Beschäftigung endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Schulhalbjahres (31. Januar bzw. 31. Juli).
Weiteres Wichtiges
Beschäftigte haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und auch während des Arbeitsverhältnisses aus triftigen Gründen das Recht auf ein Zeugnis nach § 34. Dabei kann sowohl ein einfaches als auch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangt werden.
Der gesetzliche Sonderkündigungschutz, für bestimmte Personengruppen, gilt ungeachtet des Tarifvertrages weiter.
»Mehr dazu bei welchen Personengruppen der Sonderkündigungsschutz greift
»Kündigungsfrist und Kündigung bei Behinderten
»Kündigungsfrist und Kündigung bei Schwangeren
»Kündigungsfrist nach Elternzeit