Die Kündigungsfristen für Arbeitnehmer ergeben sich grundlegend aus dem Dienstvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Abweichende Vereinbarungen können
im Rahmen und nach Vorgabe des Gesetzes im Arbeitsvertrag individuell vereinbart werden.
Aber auch in Tarifverträgen finden sich vielfach Regelungen, auf die im Arbeitsvertrag dann meist nur noch Bezug genommen wird.
Kündigungsfristen beziehen sich immer auf die ordentliche, fristgerechte Kündigung. Bei einer fristlosen Kündigung aus wichtigem
Grund gibt es keine Kündigungsfrist. Sie beendet das Arbeitsverhältnis augenblicklich, wenn die Fortsetzung für eine Vertragspartei
nicht zumutbar ist.
Allgemeine Kündigungsfrist Arbeitnehmer
Das Gesetz gibt allgemein eine Grundkündigungsfrist vor. Gemäß § 622 I BGB beträgt sie für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
gleichermaßen vier Wochen zum 15. oder Monatsende des Folgemonats. Wenn der Arbeitnehmer also zum 15. Dezember aus dem
Arbeitsverhältnis ausscheiden möchte, muss er vier Wochen vorher zum 16. November gekündigt haben. Die Wochen sind
kalendermäßig auszuzählen. Vier Wochen sind dabei nicht gleichbedeutend mit einem Monat! Außerdem ist der Tag, an dem die
Kündigung zugeht, nicht in die Frist einzubeziehen, so dass die Frist erst am folgenden Tag beginnt.
In Kleinbetrieben mit weniger als 20 Beschäftigten abzüglich der Auszubildenden, kann die Grundkündigungsfrist abgändert werden.
So kann für jede Vertragspartei eine Kündigungsfrist von vier Wochen vereinbart werden, die nach dem Ablauf von vier Wochen wirksam
wird. Sie stellt nicht auf den 15. des Monats oder das Monatsende ab.
Je länger der Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt ist, umso mehr verlängert sich die Kündigungsfrist, allerdings nur
für den Arbeitgeber. Für den Arbeitnehmer verbleibt es bei der Grundkündigungsfrist. Zu beachten ist, dass die Zeiten, die vor
der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, bei der Berechnung der Beschäftigungszeiten nicht mitgezählt werden.
Die Kündigungsfristen lauten, jeweils zum Ende eines Kalendermonats:
- wenn das Arbeitsverhältnis zwei Jahre bestanden hat: ein Monat,
- nach fünf Jahren: zwei Monate
- nach acht Jahren: drei Monate
- nach zehn Jahren: vier Monate
- und nach 12, 15, 20 Jahren: jeweils 5, 6 und 7 Monate.
Beispiel: ist der Arbeitnehmer sechs Jahre beschäftigt, kann ihn der Arbeitgeber beispielsweise bis
zum 28. Februar zum 30. April kündigen. Diese Fristen gelten auch in Kleinbetrieben mit weniger als 20 Beschäftigten.
Tarifverträge können abweichende Kündigungsfristen festschreiben. Wenn eine der Vertragsparteien nicht tarifgebunden ist,
kann die Regelung des Tarifvertrages zum Gegenstand des Arbeitsvertrages gemacht werden.
Kündigungsfrist Arbeitnehmer in der Probezeit
Während der Probezeit, die maximal sechs Monate betragen darf, können beide Parteien mit einer Kündigungsfrist von
zwei Wochen kündigen.
Kündigungsfrist bei schwerbehinderten Arbeitnehmern
Schwerbinderte können mit mindestens vier Wochen Frist gekündigt werden. Ihre Kündigung bedarf zudem der Zustimmung der
Aufsichtsbehörde.
Kündigungsfrist eines auszubildenden Arbeitnehmers innerhalb der Probezeit
In einem Ausbildungsverhältnis kann in der Probezeit jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (in einigen Fällen sind 2 Wochen im Ausbildungsvertrag vereinbart)
gekündigt werden. Danach gilt eine Frist von 4 Wochen.
Kündigungsfrist eines Arbeitnehmers der als Aushilfe beschäftigt ist und bei Minijobs
In Aushilfsarbeitsverhältnisses unter drei Monaten Dauer kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden,
die sogar auf eine jederzeitige Kündigung ohne jegliche Frist hinauslaufen kann. Bei länger andauernden Aushilfsverträgen
gilt eine Kündigungsfrist von mindestens 4 Wochen, wobei im Vertrag auch ein längerer Zeitraum vereinbart sein kann.
Aber viele Aushilfsverträge beeinhalten im Vertrag keine Mindestarbeitsstunden, so dass der Arbeitgeber
einem innerhalb der Kündigungsfrist von 4 Wochen kündigen kann, aber schon sofort einem keine neuen Arbeitstermine geben muss.
»Kündigungsschreiben Arbeitnehmer