Ist die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin zulässig?
40 Wochen, 240 Tage. Das ist die durchschnittliche Zeitspanne, die eine Frau schwanger ist. In dieser Zeit wird oft unter morgendlicher Übelkeit, Schmerzen und ist starken hormonell bedingten Stimmungsschwankungen gelitten. Hinzu kommen Ängste die eigene Gesundheit verschlechtert sich, ob das Kind gesund ist und davor, wie das zukünftige Leben aussehen wird.
Nicht zuletzt führt häufig der finanzielle Aspekt zu großen Unsicherheiten und Überforderung.
In diesem Bereich schafft der Gesetzgeber durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) Abhilfe und Sicherheit.
Gemäß § 17 Abs. 1 MuSchG besteht für den Arbeitgeber ein Kündigungsverbot für werdende Mütter. Der absolute Kündigungsschutz gilt vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung.
Auch bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche ist das viermonatige Kündigungsverbot vom Arbeitgeber einzuhalten.
Dies gilt allerdings nur, wenn der Arbeitgeber über die Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt wurde. Ist das zum Zeitpunkt der Kündigung nicht der Fall, hat jede Arbeitnehmerin das Recht, die Verantwortlichen innerhalb von zwei Wochen zu unterrichten.
Wichtig: Offenheit ist geboten: Nach § 15 Abs. 1 MuSchG sollte der Arbeitgeber durch die Arbeitnehmerin über die Schwangerschaft informiert werden, „sobald sie weiß, dass sie schwanger ist“.
Schwanger in der Probezeit
Der besondere Kündigungsschutz setzt nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 unmittelbar mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages in Kraft. Werdende Mütter stehen dementsprechend auch in der Probezeit und gegebenenfalls schon vor Beginn der vereinbarten Aufnahme der Tätigkeit unter dem Kündigungsschutz.
Ausnahmen
Ausnahmen, in denen eine Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen wird und legitim ist, sind zwar sehr selten, kommen aber dennoch vor.
Ist eine schwangere Arbeitnehmerin durch ihr Verhalten wiederholt negativ aufgefallen und für den Arbeitgeber nicht mehr tragbar oder würde der Betrieb durch die Weiterbeschäftigung wirtschaftlich zugrunde gehen,wären dies zulässige Gründe und so kann der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung anstreben. Es besteht zwar der absolute Kündigungsschutz auch dann noch, allerdings, nach § 9 Abs. 3 MuSchG, mit Erlaubnisvorbehalt.
Das heißt, durch den Erlaubnisvorbehalt hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die angestrebte Kündigung durch die oberste Landesbehörde des jeweiligen Bundeslandes genehmigen zu lassen und sich eine sogenannte Zulässigkeitserklärung einzuholen.
Zusammen mit einer Zulässigkeitserklärung und einem Kündigungsschreiben, in dem der Kündigungsgrund angegeben werden muss, kann eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden und die Betroffene muss ihren Arbeitsplatz fristlos räumen.