Der Begriff der außerordentlichen Kündigung
Die außerordentliche Kündigung wird in der Umgangssprache auch als fristlose Kündigung bezeichnet. Wie die Bezeichnung vermuten lässt, gibt es einen Unterschied zu einer ordentlichen Kündigung. Dieser besteht darin, dass im Gegensatz zu einer ordentlichen Kündigung das Arbeitsverhältnis sofort, also ohne die Einhaltung einer Kündigungsfrist, beendet wird.
Das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 626 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Das Gesetz gibt die Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne die Einhaltung einer bestimmten Kündigungsfrist zu beenden, sofern ein Grund vorliegt, der die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar macht.
Dabei sind die Berücksichtigung aller Umstände und die beidseitige Interessenlage von Nöten. Der wichtige Grund bezeichnet das erste Tatbestandsmerkmal, für eine fristlose Kündigung. Der am häufigsten angegebene Grund für eine fristlose Kündigung in Deutschland beruht auf einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers.
Das oberste Bundesgericht im Fachbereich des Arbeitsrechts, das Bundesarbeitsgericht, differenziert Kündigungsgründe Gründe in nachfolgende Bereiche:
- den betriebliche Bereich
- den Leistungsbereich
- den Vertrauensbereich und
- den Unternehmensbereich.
Die gesetzliche Ausschlussfrist
Nach § 626 Absatz 2 BGB gibt es die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung ausschließlich binnen eines Zeitraums von zwei Wochen nach Kenntnis des Vorliegens eines wichtigen Grundes. Diese Frist ist sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer maßgeblich.
Meist ist mindestens eine Abmahnung erforderlich
In den meisten Fällen einer außerordentlichen Kündigung ist die zu vorige Abmahnung des Arbeitgebers notwendig. In Ausnahmefällen kann diese doch entfallen, beispielsweise bei Vorliegen von Diebstahl von Firmeneigentum.
Die fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer
Selbstverständlich haben auch Arbeitnehmer die Möglichkeit das bestehende Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Die Voraussetzungen hierfür sind dieselben wie bereits beschrieben.
Als wichtigen Grund können hier beispielsweise sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz oder auch Beleidigungen sein.
Wichtig: Auch ein Arbeitnehmer muss in der Regel eine schriftliche Abmahnung aussprechen, bevor er zum Mittel der fristlose Kündigung greift.
Weitere Gründe sind:
- Wenn eine erhebliche Gefährdung für Leib und Leben besteht. Der Arbeitnehmer kann die gefährliche Tätigkeit verweigern, muss jedoch seine Arbeitskraft anderweitig zur Verfügung stellen.
- Bei einer chronische Erkrankung des Arbeitnehmers, welche es Ihm unmöglich macht die Arbeit weiter fortzuführen.
- Wenn der Arbeitgeber nichts gegen Mobbing unternimmt.
- Wenn die Gehaltszahlungen nicht geleistet werden und die Zahlung auch nicht in absehbarer Zeit zu erwarten ist.
- Bei Handgreiflichkeiten durch den Arbeitgeber.
Je nach schwere des Grundes kann bei wiederholtem Fehlverhalten des Arbeitgebers gekündigt werden. Bei groben Fehlverhalten ist unter Umständen auch direkt eine Kündigung möglich.
Tipp: Es empfiehlt sich im Vorwege mit dem Betriebsrat zu sprechen (sofern vorhanden).
Alle Beschwerden sollten schriftlich verfasst und Besprechungen als Gesprächs-Protokoll niedergeschrieben werden, entweder durch ein Protokollführer oder er notfalls als Gedankenprotokoll selber verfasst. Das Protokoll sollte auch als Einschreiben-Rückschein oder persönlich gegen eine schriftlicher Empfangsbestätigung den Gesprächspartnern ausgehändigt werden.
Was kann ein Arbeitnehmer gegen eine fristlose Kündigung unternehmen?
Wenn die fristlose Kündigung dagegen nicht gewollt ist und durch den Arbeitgeber ausgesprochen wurde so gibt des rechtliche Mittel dagegen vorzugehen.
An die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung werden strenge Vorschriften geknüpft. Es ist daher oft empfehlenswert, eine so genannte Kündigungsschutzklage einzureichen, wenn eine außerordentliche Kündigung erfolgt ist.
Hierbei ist eine Frist von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung zu beachten. Das Arbeitsverhältnis besteht dann, bis zur Entscheidung des Gerichts,gemäß § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) fort und ist nicht aufgelöst worden.
Oftmals endet eine Kündigungsschutzklage auch mit einem Vergleich bei dem der Arbeitgeber eine Abfindung erhält.
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