Kündigungsfrist und Kündigung bei Behinderten

Die deutsche Gesetzgebung legt besonderen Wert darauf, behinderten Menschen eine angemessene Teilhabe am Arbeitsleben zu garantieren. Aus diesem Grund wird ihnen ein besonderer Kündigungsschutz eingeräumt, welcher in den §§ 168–175 des neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) geregelt ist.

Wichtig: Genauer genommen fallen darunter nur Schwerbehinderte, also Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 (siehe § 2 Abs. 1 und 2 SGB IX). Dies muss entweder offenkundig oder amtlich nachgewiesen sein.

Im Folgenden werden die einschlägigen Bestimmungen in Bezug auf die Kündigung von Schwerbehinderten erläutert.

Zustimmung des Integrationsamtes

Die Kündigung einer schwerbehinderten Person ist zwar möglich, jedoch müssen bestimmte Regelungen bezüglich des Verfahrens beachtet werden. Insbesondere muss ein Arbeitgeber, vor dem Einreichen der Kündigung, die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Wird dies nicht getan, ist die Kündigung nichtig.

Daraufhin prüft das Integrationsamt, dass sich die Kündigung nicht auf die Behinderung des Arbeitnehmers bezieht. Dabei holt es sich – falls diese Instanzen bestehen – die Stellungnahmen der Schwerbehindertenvertretung und des Betriebs- oder Personalrats ein.

Zusätzlich wird gemäß § 170 Abs. 2 SGB IX auch der betroffene schwerbehinderte Arbeitnehmer angehört. Das Integrationsamt fällt schließlich einen Ermessensentscheid, bei dem alle relevanten Umstände und Stellungnahmen berücksichtigt werden.

Ausnahmen

Die Kündigung des Arbeitsvertrags bedarf keiner Zustimmung, falls der Arbeitnehmer selbst kündigt, ein befristetes Arbeitsverhältnis durch Ablauf der Frist endet oder wenn der behinderte Arbeitnehmer gemeinsam mit dem Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis per Aufhebungsvertrag beendet.

In manchen Fällen kann jedoch auch die Kündigung durch den Arbeitgeber ohne Zustimmung des Integrationsamts erfolgen. So beispielsweise, wenn die Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses erfolgt. Weitere, spezifischere Ausnahmen werden in § 173 SGB IX erläutert.

Kündigungsfrist

Laut § 169 SGB IX beträgt die Kündigungsfrist mindestens vier Wochen. Dadurch unterscheidet sie sich nicht von derjenigen eines normalen Arbeitsvertrags, wie sie in § 622 BGB festgelegt ist. Somit kann ein Arbeitsverhältnis, welches seit weniger als zwei Jahren besteht zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden und die Frist beträgt vier Wochen.

Nach zwei Jahren beträgt die Frist, für den Arbeitgeber, einen Monat und es kann nur am Monatsende gekündigt werden. Schließlich verlängert sich nach 5, 8, 10, 12, 15 und 20 Jahren die Frist jeweils um einen Monat.

Weiteres zu den Kündigungsfristen für Arbeitnehmer

Diese Mindestkündigungsfrist gilt jedoch nicht bei außerordentlichen Kündigungen aus wichtigem Grund, da diese per Definition fristlos sind.

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