Nach § 626 Abs. 1 kann jeder Vertragspartner das Arbeitsverhältnis wegen einem ausreichend-wichtigen Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beenden.
Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten bzw. der gesetzlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist.
Das bedeutet es wird immer Auswirkung der Kündigung auf den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber betrachtet und abgewogen ob der Grund die Nachteile für den anderen Vertragspartner rechtfertigt.
Für den Arbeitgeber ist darüber hinaus noch, je nach Unternehmensgröße noch , das Kündigungsschutzgesetz (KschG) zu beachten, welches die Kündigungsmöglichkeiten und Gründe für den Arbeitgeber stark einschränkt.
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Wichtig: Die fristlose Kündigung ist in der Regel nur wirksam, wenn diese gemäß §626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der maßgebenden Tatsachen erfolgt.
Die Liste der möglichen Gründe einer fristlosen Kündigung ist lang
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Eine fristlose Kündigung ist meist nicht gerechtfertigt, wenn viele Kleinigkeiten zusammenkommen und ein Vertragspartner nun der Meinung ist, dass es jetzt reicht oder weil der Arbeitnehmer den Job seines Lebens angeboten bekommen hat, den er so schnell wie möglich antreten möchte.
Eine Straftat, wie beispielsweise Betrug, Diebstahl und Unterschlagung wären jedoch mögliche Gründe. Auch sexuelle Belästigung, Beleidigung des Arbeitgebers oder Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit.
Bagatelldiebstähle, also Diebstähle geringwertiger Sachen, kann ebenso eine fristlose Kündigung nach sich ziehen (BAG-Urteil vom 17.05.1984, 2 AZR 3/83).
Im vorliegenden Fall ging es um einen Diebstahl eines Bienenstichs. Im Fall „Emily“ hat der BAG jedoch entschieden, dass eine fristlose Kündigung bei Entwendung von Pfandbons ohne vorherige Abmahnung nicht gerechtfertigt ist, wenn das Arbeitsverhältnis bereits längere Zeit andauert und es vorher nie Probleme gab.
Die meisten fristlosen Kündigungen werden arbeitgeberseits ausgesprochen, aber auch als Arbeitnehmer kann man das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen.
Gründe hierfür wären beispielsweise erhebliche Lohnrückstände, Verletzung der Fürsorge- und Treuepflichten, sexuelle Belästigung oder sonstige unberechtigte Arbeitsvertragsbrüche.
Hinweis: Die Beweislast für die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung liegt beim Kündigenden. Das heißt der Kündigende muss, falls gegen die Kündigung geklagt wird genau Nachweisen oder zumindest eindeutig Begründen können warum die fristlose Kündigung erfolgt.
Neben der fristlosen Kündigung kann das Arbeitsverhältnis auch durch einen Auflösungsvertrag ohne Einhaltung von Fristen aufgelöst werden. Dieser bedarf zur Wirksamkeit, wie bei jeder Kündigung, der Schriftform und muss von beiden Seiten unterschrieben werden (§ 623 BGB in Verbindung mit § 126b BGB).
Der einfachste Weg aus dem Arbeitsverhältnis zu kommen, ohne Fristen zu beachten, liegt im Fall eines befristeten Arbeitsvertrages, gemäß § 14 TzBfG, vor. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses muss schriftlich vereinbart worden sein, damit sie wirksam ist.
Das Arbeitsverhältnis endet automatisch nach Beendigung der Befristung, sofern die Befristung nicht schriftlich verlängert wurde oder in einen Festvertrag übergeht. Die Befristung kann grundsätzlich nur für zwei Jahre vereinbart werden.
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