Ein rechtsgültiges Arbeitsverhältnis kommt durch die beidseitige Unterschrift des Arbeitsvertrages zustande. Vor Antritt der Stelle, das heißt vor dem Arbeitsantritt, ist in vielen Fällen die Kündigung aber noch möglich. Dabei ist allerdings einiges zu beachten.
Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn kündigen sofern der Arbeitsvertrag unbefristet ist.
Ist der Arbeitsvertrag dagegen auf einem Zeitraum, beziehungsweise bis zu einem Termin befristet, kann nur ordentlich gekündigt werden wenn im Vertrag oder einem Tarifvertrag eine solche Möglichkeit festgelegt worden ist.
Wurde keine solche Möglichkeit festgelegt kann das befristete Arbeitsverhältnis nur außerordentlich oder durch einen Auflösungsvertrag beendet werden.
»Fristlose außerordentliche Kündigung als Arbeitnehmer
Bei einer ordentlichen Kündigung vor dem Arbeitsbeginn sind die vertraglich festgelegten Kündigungsfristen zu berücksichtigen.
Vor Arbeitsantritt entspricht die Kündigungsfrist der Kündigungsfrist in der Probezeit, sofern eine solche vereinbart wurde. Die Frist beträgt dann 2 Wochen.
Wurde keine Probezeit vereinbart, so beträgt die Frist die vereinbarte Kündigungsfrist, mindestens die gesetzliche Kündigungsfrist, also mindestens 4 Wochen.
Liegen zwischen dem Arbeitsbeginn und der Kündigung mehr als zwei Wochen, muss die Arbeitsstelle im Normalfall also nicht angetreten werden.
Liegen zwischen dem Arbeitsbeginn und der Kündigung weniger als zwei Wochen kann der Arbeitgeber verlangen, dass die Stelle bis zur Wirksamkeit der Kündigung besetzt werden muss.
Was wenn eine Kündigungsfrist eingehalten werden muss?
In den meisten Fällen sind die Arbeitgeber jedoch mit einer Kündigung vor dem Arbeitsantritt einverstanden, da es wenig sinnvoll ist einen nicht motivierten Arbeitnehmer zu beschäftigen und noch weniger einen solchen Arbeitnehmer einzuarbeiten.
Daher ist bei Vorliegen einer Kündigungsfrist sinnvoll mit dem Arbeitgeber zu sprechen und um einen Auflösungsvertrag zu bitten, durch welchen der Vertrag sofort beendet werden kann ohne die Frist einzuhalten.
Folgen und Kommunikation mit dem Arbeitgeber
Dabei sollte immer bedacht werden das eine Kündigung vor dem Arbeitsantritt von Arbeitgebern nicht sehr gern gesehen wird und es um zukünftige Probleme zu vermeiden sinnvoll ist stets freundlich, geduldig und professionell zu kommunizieren.
Wichtig: Auf keinen Fall sollte die Arbeit einfach nicht angetreten werden, denn dann macht sich der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Schadensersatzpflichtig, da dieser kurzfristig einen anderen Arbeitnehmer finden muss oder sogar Aufträge verliert.
Es gibt es auch Arbeitsverträge, die spezielle Vorschriften zur Kündigung vor dem Arbeitsantritt enthalten. Dann haben diese Klauseln entsprechend Vorrang. Typische Bestimmungen sind die Kündigungsbeschränkung und die Vertragsstrafe.
Die Kündigungsbeschränkung schließt eine Kündigung vor Arbeitsbeginn aus. Eine Kündigung ist also frühestens am ersten Arbeitstag möglich.
Eine Vertragsstrafe droht, wenn eine Kündigung vor Arbeitsantritt nicht möglich ist und der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheint.
Diese beträgt oftmals ein komplettes Bruttomonatsgehalt. Dieser Betrag wird vom BAG (Bundesarbeitsgericht) als angemessen betrachtet.
Ursachen für eine Kündigung vor dem Arbeitsbeginn
Die Kündigung vor dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Eintritt ist zwar ungewöhnlich, kommt aber tatsächlich und vor allem bei jungen Berufseinsteigern häufig vor. Es gibt vielfältige Gründe hierfür.
Oftmals bewerben sich Berufseinsteiger nach der Schule oder dem Studium für mehrere Stellen. Da kommt es häufig vor, das nach Unterzeichnung eine Arbeitsvertrages sich doch noch der Wunscharbeitgeber mit einer Zusage meldet.
Es kommt aber auch vor, dass sich Arbeitnehmer aus einem laufenden Arbeitsverhältnis heraus bei einem Konkurrenten bewerben und einen Arbeitsvertrag unterzeichnen. Nachdem der aktuelle Arbeitgeber davon Kenntnis erlangt, versucht dieser beispielsweise mit einer Gehaltserhöhung den Arbeitnehmer zu halten.
Aber auch unerwartete Ereignisse können die Ursache dafür sein, dass eine Stelle bereits vor dem Eintrittsdatum nicht angetreten wird. Hier sind Krankheiten, der Tod eines nahen Angehörigen oder eine neue Beziehung zu nennen.
Auch der Arbeitgeber kann zahlreiche Gründe haben den Arbeitsantritt zu kündigen zum Beispiel beim Verlust von wichtigen Aufträgen oder wenn Zweifel an der Eignung des Arbeitnehmers aufkommen.
Die Kündigung vor dem Arbeitsbeginn kommt also tatsächlich häufig vor. Die zu beachtenden Besonderheiten wurden in diesem Ratgeber angesprochen.