Als Privat-Kunde, auch Verbraucher genannt, gibt es nur in wenigen Fällen Kündigungsfristen von mehr als 3 Monaten. Den für die meisten Verträge nach dem BGB ist die Kündigungsfrist bei einer Kündigung seitens des Verbrauchers auf maximal 3 Monate beschränkt.
Allerdings muss bei einer ordentlichen Kündigung, also dann wenn kein wichtiger Grund vorliegt, oftmals eine 1-3-jährige Mindestlaufzeit oder wenn man sich in der automatischen Verlängerung eines Vertrages befindet eine Laufzeit von maximal einem 1 Jahr eingehalten werden. Der Vertrag endet also dann, auch wenn schon sehr frühzeitig gekündigt wird, erst zum Laufzeitende.
Bei besonderen Vertragstypen oder für eine Kündigung durch den Anbieter oder Vertragspartner können längere Fristen bestehen.
Besonders häufig sind längere Kündigungsfristen bei:
- Arbeitsverträgen
- Mietverträgen
- Im Gewerbemietrecht
Arbeitsverträge
Nach dem BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) §622 gibt es sowohl für den Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber Fristen. Vorausgesetzt es handelt sich um eine Ordentliche Kündigung.
Grundsätzlich ist eine Grundkündigungsfrist einzuhalten. Es sind vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende für den Arbeitnehmer.
Folgende Staffelform gilt für den Arbeitgeber:
Nach der Probezeit gelten: vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Bei längerer Betriebszugehörigkeit nach §622 Abs.2 BGB verlängert sich diese wie folgt:
- Zum Zeitpunkt der Kündigung zwei Jahre –> ein Monat
- fünf Jahre –> zwei Monate
- acht Jahre –> drei Monate
- zehn Jahre –> vier Monate
- zwölf Jahre –> fünf Monate
- fünfzehn Jahre –> sechs Monate
- zwanzig Jahre –> sieben Monate
Wichtig: Alle diese Fristen gelten jeweils zum Ende des Monats.
»Mehr zu den Kündigungsfristen als Arbeitnehmer
»Arbeitsrecht und Kündigungsfrist
»Fristlose Kündigung als Arbeitgeber – Möglichkeiten
»Fristlose außerordentliche Kündigung als Arbeitnehmer
Ausnahme: Innerhalb der Probezeit
Während der Probezeit kann täglich von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen (§ 622 Abs.3 BGB) gekündigt werden. Maßgebend ist der Zugang der Kündigung. Probezeiten dürfen nicht länger als sechs Monate gehen.
»Kündigungsfrist in der Probezeit und maximale Dauer der Probezeit
Darüber hinaus gibt es Tarifverträge und Arbeitsverträge.
Tarifverträge stehen, sofern nicht gesetzeswidrig, über dem Gesetz und über dem Arbeitsvertrag. Arbeitsverträge greifen nur in Punkten, die nicht vom Bundestarifvertrag erfasst werden oder für den Arbeitnehmer, wenn es eine günstigere Regelung bietet.
Kündigungsfristen von neun Monaten sind also zulässig, sofern diese in einem Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag stehen.
Beispiel: Das Arbeitsgericht Heilbronn (Az.: 5 Ca 307/11) hat in einem Fall eine Kündigungsfrist von 18 Monaten für rechtens erklärt, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich darauf einigten. (Kündigung durch AN, Einzelhandel, leitende Stelle)
Mietverträge
Können von Mietern mit einer drei Monatsfrist beendet werden. Es sei denn der Vertrag wurde vor dem 1. September 2001 abgeschlossen. Dann kann nur innerhalb von 3 Monaten durch den Mieter gekündigt werden, wenn im Vertrag längere gestaffelte Kündigungsfristen vereinbart sind. Ansonsten gelten spezielle im Vertrag getroffene Fristenregelungen.
Vermieter dagegen müssen sich an gestaffelte Kündigungsfristen halten. Diese beginnen mit drei Monaten. Bei einer Mietdauer seit Einzug von über fünf Jahren verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Länger als acht Jahre bedeutet eine Frist von 9 Monaten. Verkürzt werden können diese nur zu Gunsten des Mieters in einem separaten Vertrag.
»Kündigungsfristen im Mietvertrag
Gewerbemietrecht
Unbefristete Verträge: Hier gelten 6 Monate zum Ende des Kalendervierteljahres (§ 580a II BGB) als Frist für beide Seiten.
Befristete Verträge: Enden automatisch und können nicht ordentlich gekündigt werden.
»Außerordentliche Kündigung eines Gewerbemietvertrages