Um sich neben dem Studium etwas Geld dazuzuverdienen, eignet sich eine Stelle als Werkstudent sehr gut. Diese Beschäftigungsform unterliegt zwar einigen Einschränkungen – Studenten dürfen während der Vorlesungszeit nur maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten – allerdings greifen für Kündigungen die normalen gesetzlichen Vorgaben.
So gilt insbesondere für die Kündigungsfrist die Regeln des §622 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese Richtlinien gelten sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer, auch wenn der Arbeitgeber mehr Regeln beachten muss, insbesondere wenn es um eine längere Anstellung geht.
Für Studenten ist es zu empfehlen, die vom Gesetzgeber definierten Rechte und Pflichten zu kennen. Prinzipiell unterscheidet das Arbeitsrecht zwischen der
- ordentlichen Kündigung und der
- außerordentlichen Kündigung.
Letzteres bezeichnet man auch als außerordentliche oder falls keine Frist eingehalten werden muss sogar als fristlose Kündigung.
Fristen bei einer ordentlichen Kündigung
Betreffend die Kündigungsfristen greifen auch für Werkstudenten die Regeln des §622 BGB.
Das bedeutet, dass beide Parteien die gesetzliche Frist von vier Wochen zu berücksichtigen haben. Die Kündigungsfrist kann zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Monats (§622 (1) BGB) gezählt werden.
Sonderfall: Falls im Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart wurde so ist während dieser Zeit nur eine Kündigungsfrist von 2 Wochen einzuhalten und es müssen keine Gründe angegeben werden. Maximal darf die Probezeit jedoch 6 Monate betragen.
Diese Fristen sollte für Werkstudenten der Normalfall sein, denn für gewöhnlich arbeiten Werkstudenten nicht viele Jahre lang ohne Unterbrechung im selben Unternehmen.
Sollte allerdings doch eine längere Beschäftigung gegeben sein, passen sich die Fristen, für eine Kündigung von Seite des Arbeitgeber, nach §622 (2) an.
So gilt ab einer Beschäftigungsdauer von zwei Jahren eine Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats, bei fünf Jahren sind es dann bereits zwei Monate. Allerdings kann die gesetzliche Frist auch abweichen. Dies kann in zwei Fällen eintreten.
- Handelt es sich um eine kurzfristige Anstellung für weniger als drei Monate darf die Kündigungsfrist von den vier Wochen abweichen (§622 (5) 1.)
- und bei Kleinbetrieben mit maximal 20 Arbeitnehmern darf die Kündigungsfrist auch länger sein als vier Wochen (§622 (5) 2.).
Mehr zu den gesetzlichen Kündigungsfristen
Außerordentliche und fristlose Kündigungen
Die Hindernisse für eine fristlose Kündigung sind hoch, insbesondere für den Arbeitgeber. Damit dieser einen Angestellten fristlos entlassen kann, bedarf es schweren Fehlverhaltens des Arbeitnehmers.
Darunter fallen zum Beispiel Diebstahl und ähnliche Vergehen. Die Richtlinien sollen insbesondere Arbeitnehmer vor unerwarteten Kündigungen schützen.
Mehr zu fristlosen Kündigung als Arbeitnehmer (Werkstudent)
Mehr zur fristlosen Kündigung als Arbeitgeber
Alternative Aufhebungsvertrag
Für sehr kurzfristige Kündigungen gibt es alternativ aber auch noch die Möglichkeit des Aufhebungsvertrages, sofern beide Seiten, also der Arbeitgeber des Werkstudenten und der Werkstudent einverstanden sind. Dann kann das Arbeitsverhältnis, mit einem kurzen schriftlichen Vertrag, einvernehmlich vorzeitig beendet werden.
Dies ist daher im Arbeitsrecht ein beliebtes Mittel für schnelle Kündigungen. Daher kann es sich lohnen im Vorfelde mit dem Arbeitgeber zu sprechen.
Mehr zum Aufhebungsvertrag (auch Auflösungsvertrag genannt)