Gesetzliche Kündigungsfrist Arbeitnehmer

Bevor ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt, sollte er über die gesetzliche Kündigungsfrist genau informiert sein.
Häufig wird seitens des Arbeitnehmers gekündigt, weil die Entfernung zum Arbeitsplatz unzumutbar oder belastend ist,
weil zu geringe Aufstiegschancen bestehen, aus privaten Gründen oder tariflicher Unzufriedenheit. Einer fristgemäßen
Kündigung muss seitens des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber keinerlei Rechenschaft oder Begründung folgen.

Gesetzliche Kündigungsfrist bei Kündigung durch den Arbeitnehmer

Nach §622 BGB Abs. 1 beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer
vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats.

Für die Kündigung innerhalb der Probezeit, welche maximal bis einer Arbeitsdauer von 6 Monaten angesetzt werden kann,
gilt eine Kündigungsfrist von 2 Wochen. Wobei der Arbeitnehmer hier die gleichen Rechte wie der Arbeitgeber hat.

Sehr oft sind im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag eine abweichende Kündigungsfristen des Arbeitnehmers und des
Arbeitgebers vereinbart.

Die Kündingungsfrist für eine Auszubildenden beträgt meistens vier Wochen. Nach Ablauf der Probezeit kann der Auszubildende jedoch grundsätzlich
nur noch mit einer vierwöchigen Frist kündigen.

Unzulässige Kündigungsfristen in einem Arbeitsvertrag sind nach BGB § 622 Abs.6 Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer,
welche länger sind als die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber.

Gesetzliche Kündigungsfrist des Arbeitnehmers bei fristloser Kündigung

Eine fristlose, auch als außerordentliche Kündigung bezeichnete Kündigung, kann
durch den Arbeitnehmer in gesundheitlichen Fällen und bei grobem oder
wiederholten Fehlverhalten des Arbeitgebers vorgenommen werden. Z.B. wenn der Arbeitgeber:

  • nichts gegen eine Gefährdung des Arbeitnehmers unternimmt,
  • das Gehalt nicht zahlt,
  • nichts gegen Mobbing unternimmt.

Es sollte jedoch vor einer fristlosen Kündigung unbedingt (sofern vorhanden) mit dem Betriebsrat gesprochen werden.

Alle Beschwerden müssen schriftlich erfolgen und Besprechungen sollten per Gesprächs-Protokoll, eines Protokollführers,
schriftlich oder notfalls als Gedankenprotokoll selber verfasst, festgehalten werden.
Das Gedankenprotokoll sollte man anschließend per Einschreiben oder persöhnlich mit schriftlicher Empfangsbestätigung den
Gesprächspartnern aushändigen

Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist Arbeitnehmer – Versand

Um als Arbeitnehmer die Kündigungsfrist richtig einzuhalten, sollte die Einsendung der Kündigung auf postalischem
Wege per Einwurfeinschreiben oder Einschreiben Rückschein geschehen. Der Beleg des Einschreibens gilt dabei als Nachweis
und muss unbedingt aufbewahrt werden. Eine Eingang des Kündigungsschreibens beim Arbeitgeber am Wochende kann bedeuten,
dass die Kündigung erst am nächstfolgende Werktag als zugegangen gilt und daher die gesetzliche Kündigungsfrist vom Arbeitnehmer nicht
richtig eingehalten wurde. Daher sollte so früh wie möglich gekündigt werden.

Gesetzliche Kündigungsfrist bei Kündigung durch den Arbeitgeber

Sollte im Arbeitsvertrag keine andere Kündigungsfrist vereinbart sein so gilt, für die Kündigung des Arbeitnehmers
durch den Arbeitgeber, die gesetzliche Kündigungsfrist nach
§622 BGB Abs. 2:
Das bedeutet die Kündigungsfrist beträgt, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

  • zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  • fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.“

Wobei Zeiten die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen nicht gezählt werden.
In letzter Zeit wurde allerdings diese Regelung mehrmals angefochten.

Weiter wichtig ist auch Wahrung der ordentlichen Sachform:

Um als ordentliche Kündigung zu gelten, sollte aus rechtlichen formalen Gründen die Angabe der Anschrift, des Namens, des Datums,
des Ortes, der Name des Arbeitnehmers, der Personal-Ansprechpartner, der Personalnummer und – abteilung, sowie Name und Anschrift
des Arbeitgebers nicht fehlen. Sehr Wichtig ist eine handschriftliche Unterschrift. Das Kündigungsschreiben sollte eine formale
freundliche Anrede beinhalten, sowie eine formale Grußformel am Ende des Schreibens.

Tipp: Auch geringfügig Beschäftigte haben einen Anspruch auf ein innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung ausgestelltes
Arbeitszeugnis.

»Kündigungsschreiben Arbeitnehmer

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