Der Dauer der Betriebszugehörigkeit kommt insbesondere bei der Ermittlung der sozialen Schutzbedürftigkeit von Arbeitnehmern große Bedeutung zu. Sie ist beispielsweise bei der Ermittlung von Kündigungsfristen relevant oder auch der Aufstellung von Sozialplänen im Fall von Massenentlassungen.
Betriebszugehörigkeit ist dann gegeben, wenn ein vertragliches Arbeitsverhältnis besteht. Dabei kommt es nicht auf die Zugehörigkeit zu einem konkreten Betrieb, sondern auf die Dauer der arbeitsvertraglichen Bindung zu demselben Arbeitgeber an (BAG-Urteil vom 2.6.2005 – 2 AZR 158/04).
Welche Zeiten werden hinzugerechnet?
Neben gewöhnlicher Beschäftigungszeiten werden auch Berufsausbildungszeiten hinzugezählt (vgl. BAG-Urteil vom 20.8.2003 – 5 AZR 436/02). Das gilt dann, wenn das Arbeitsverhältnis ohne rechtliche Unterbrechung bestand. Dazu muss sich ein neues Arbeitsverhältnis unmittelbar an das alte (z.B. befristete) Arbeitsverhältnis anschließen.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind kleine Unterbrechungen jedoch unschädlich. Es kommt dabei jedoch auf den Anlass und die Dauer der Unterbrechung an (vgl. BAG-Urteil vom 22.5.2003 – 2 AZR 426/02).
Tatsächliche Unterbrechungen durch Streik, Krankheit, unbezahlte Freistellungen oder gesetzliche Ruhezeiten (z.B. gemäß § 15 ff. BEEG) gelten als Beschäftigungszeit.
Gesetzliche Anrechnungsvorschriften (z.B. § 10 Abs. 2 MuSchG) sind ebenso zu beachten.
Was wird nicht berücksichtigt?
Tätigkeiten als Geschäftsführer oder Vorstand werden bei der Ermittlung der Betriebszugehörigkeitsdauer grundsätzlich nicht berücksichtigt, weil es sich dabei nicht um abhängige Beschäftigung handelt. Ruht das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit oder wurde eine Anrechnung vereinbart, werden die Zeiten berücksichtigt.
Unberücksichtigt bleiben ebenfalls Tätigkeiten außerhalb des vertraglichen Arbeitsverhältnisses, beispielsweise als freier Mitarbeiter oder Leiharbeitnehmer (vgl. BAG-Urteil vom 20.2.2014 – 2 AZR 859/11). Dies gilt auch für beschäftigte Familienangehörige oder für Arbeitslose im Rahmen eines Eingliederungsvertrags nach § 37 Abs. 2 SGB III.
Betriebszugehörigkeit im Kontext von Kündigungen
Die Dauer der Betriebszugehörigkeit stellt, laut Rechtsprechung, keine unverhältnismäßige mittelbare Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer dar. Ein verstärkter Kündigungsschutz, der sich aus der Dauer der Betriebszugehörigkeit ergibt, gilt als sachlich gerechtfertigt.
Begründet wird dies damit, dass bei einem lange bestehendem Arbeitsverhältnis die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit der Zeit stärker wird.
Der Arbeitnehmer richtet sich zunehmend auf das Arbeitsverhältnis ein und vertraut darauf, dass es fortbesteht (vgl. BAG-Urteil vom 6.2.2003 – 2 AZR 623/00).
Das ist auch der Grund, dass sich die gesetzlichen Kündigungsfristen aus § 622 Abs. 2 BGB mit zunehmender Beschäftigungsdauer verlängern.