Wenn zwei Parteien einen Vertrag schließen, ist meist einer der beiden in einer besseren Position und der andere aus wirtschaftlichen, sozialen oder privaten Gründen unterlegen. Um hier einen Ausgleich zu schaffen und ungerechtfertigte, folgenschwere Kündigung zu erschweren oder auszuschließen, wurden gesetzlichen Regelungen zum Kündigungsschutz im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), und je nach Beruf auch im HGB, festgeschrieben.
Vorrangig wurden Vorschriften im Arbeitsrecht und zum Schutz von Mietern getroffen, um bei ungerechtfertigten Kündigungen den schwächeren Vertragspartner durch einen Kündigungsschutz vor schwerwiegenden sozialen und wirtschaftlichen Folgen zu bewahren.
Darüber hinaus bestehen jedoch zahlreiche zusätzliche Regelungen, welche die Kündigungsmöglichkeiten von den verschiedensten Vertragstypen einschränken und zum Beispiel bestimmen aus welchen Gründen ein entsprechender Vertrag vor dem vereinbarten Ende beendet werden kann. Mehr zu den verschiedensten Vertragstypen findet sich auch über die Suche oben auf der Webseite.
Mehr zum »Kündigungsschutz und der Kündigungsfrist bei Mietverträgen
Hinsichtlich von Arbeitsverträgen kommt es dabei darauf an ob es sich um einen sogenannten Kleinbetrieb handelt, welcher maximal 10 Vollzeit Mitarbeiter hat. Teilzeitmitarbeiter zählen bei der Berechnung anteilig und zwar Mitarbeiter die bis zu 20 Stunden die Woche arbeiten mit 0,5 und Mitarbeiter die nicht mehr als 30 Stunden arbeiten mit 0,7.
Handelt es sich um ein Kleinbetrieb greift der gesetzliche Kündigungsschutz, und das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), nur noch eingeschränkt und das Kündigungsschutzgesetz findet keine Anwendung.
Mehr zum »Kündigungsschutz und Kündigungsfrist in einem Kleinbetrieb
Falls der Arbeitnehmern weniger als 6 Monate im Betrieb beschäftigt ist findet das Kündigungsschutzgesetz ebenfalls keine Anwendung.
Hinweis: Dieser Zeitraum ist dabei unabhängig von der vereinbarten Probezeit und gesetzlich vorgeschrieben.
»Kündigungsfrist in der Probezeit
»Kündigungsfristen als Arbeitnehmer
Bei bestehen besonderer Voraussetzungen gilt für Arbeitnehmer/in, wie Schwangere und junge Mütter (siehe § 9 MuSchG), Auszubildende, Behinderte und weitere Personengruppen in der Regel ein zusätzlicher Sonderkündigungsschutz.
Geschichte des Kündigungsschutz
Um ungerechtfertigte und oft folgenschwere Kündigung zu erschweren oder auszuschließen, wurden bereits in Jahre 1861 die ersten gesetzlichen Regelungen zum Kündigungsschutz im Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch festgeschrieben.
Handlungsdiener, also kaufmännische Angestellte, konnten gemäß dem Artikel 61 ADHGB nur mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende gekündigt werden.
Der arbeitsrechtliche Kündigungsschutz in Deutschland wurde lange Zeit durch zwei unterschiedliche gesetzliche Vorschriften geregelt. Eine davon betraf die Einhaltung von Mindestfristen und die andere aus den 1920er Jahren die möglichen Kündigungsgründe.
Arbeitsrecht und Mieterschutz
Vorrangig wurden Vorschriften im Arbeitsrecht und zum Schutz von Mietern getroffen, um bei ungerechtfertigten Kündigungen den schwächeren Vertragspartner durch einen Kündigungsschutz vor schwerwiegenden sozialen und wirtschaftlichen Folgen zu bewahren.
Die gesetzlichen Vorschriften zum Kündigungsschutz im Arbeitsrecht (KSchG) wurden über Jahrzehnte hin aktualisiert und durch die Gesetze zum Schutz von Behinderten, älteren Arbeitnehmern, den Regelungen zu unerlaubter Diskriminierung (Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz § 2 Abs. 1 Nr.2 AGG) sowie Branchen bezogenen Tarifverträgen ergänzt. E
s wird zwischen allgemeinen und besonderem Kündigungsschutz unterschieden. Der allgemeine Kündigungsschutz § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG beschränkt die Zulässigkeit von Kündigungsgründen und erschwert Kündigungen oder schließt Personengruppen aus, die besonders schutzbedürftig sind.
Im Mietrecht wird beim Kündigungsschutz zwischen Verträgen zu Mietverhältnissen und Miet-/Pachtverträgen unterschieden. Da Wohnraum als Mittelpunkt des menschlichen Lebens von grundlegender Bedeutung ist, soll der Verlust der Wohnung unbedingt vermieden werden. Vermieter haben sich an die gesetzlichen Regelungen im BGB zu halten. Verschiedene Paragrafen regeln die Form einer Kündigung (§ 568 BGB), weitere die Kündigungsgründe (§ 573 BGB) oder Kündigung zum Eigenbedarf.
Im § 574 BGB ist zum Beispiel das Widerspruchsrecht des Mieters gegen eine Kündigung geregelt, die für ihn eine nicht zu rechtfertigende Härte darstellt oder durch die ihm Obdachlosigkeit droht.
Problematik zum Kündigungsschutz
Nachvollziehbar sind die kontroversen Auseinandersetzungen zum Kündigungsschutz, da zwischen den wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers oder Eigentümers einer Immobilie und dem Schutz der Arbeitnehmers oder Mieters eine möglichst gerechte Entscheidung getroffen werden muss.
Die unternehmerischen Interessen stehen dem Schutz vor Arbeitslosigkeit, Verlust der wirtschaftlichen Existenz oder dem Verlust der Wohnung entgegen.