Wenn ein Arbeitnehmer mit seiner Beschäftigung nicht mehr zufrieden ist, steht es ihm frei, sich nach einem anderen Arbeitsplatz umzusehen. Hat er diesen gefunden, darf er nicht einfach seiner alten Arbeit fern bleiben. Tut er dies, kann der Arbeitgeber ihn nicht nur außerordentlich kündigen, sondern auch Schadensersatz fordern. Nur falls ein ausreichender Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt kann die Arbeit sofort, nach der Kündigung, beendet werden.
Für den bisherigen Arbeitgeber kommt die Kündigung möglicherweise unerwartet. Sicher ist sie aber mit einem Aufwand verbunden, mit dem er nicht gerechnet hat. Damit die Kündigung den Arbeitgeber nicht überraschend trifft und seine ganze Betriebsorganisation auf den Kopf stellt, hat auch er Rechte, die er in Anspruch nehmen kann. So muss der scheidende Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist einhalten.
Diese ergibt sich in der Regel aus dem Arbeitsvertrag. Findet sich dort nichts dazu, gibt ein möglicher Tarifvertrag oder das Gesetz die Kündigungsfrist vor. Hält ein Arbeitnehmer die für ihn vorgeschriebene Kündigungsfrist nicht ein, begeht er Vertragsbruch.
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nicht zur Arbeit zwingen. Aber er kann für die Schäden, die ihm hierdurch entstanden sind – im schlimmsten Fall hat er einen Auftraggeber verloren, weil der kündigende Arbeitnehmer den Auftrag nicht bearbeitet hat – Ersatz verlangen.
Der Arbeitgeber muss einen Schaden nachweisen können
Allerdings muss der Arbeitgeber dann den Nachweis erbringen, dass die entstandenen Schäden wirklich einem Umstand zu Grunde liegen, die der Arbeitnehmer zu vertreten hat.
Dies wäre unter Umständen der Fall, wenn kein anderer Mitarbeiter aus dem Betrieb in der Lage gewesen wäre, den Auftrag auszuführen.
Viele Arbeitgeber sorgen daher vor und legen bereits im Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafe fest, wenn der Arbeitnehmer die vorgesehene Kündigungsfrist nicht einhält. Eine derartige Vereinbarung ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie im Arbeitsvertrag ausreichend beschrieben wurde und die Strafe angepasst ist. Erfüllt die Vertragsstrafe diese Kriterien nicht, hat der Arbeitnehmer Glück. Die Vertragsstrafe gilt dann als unwirksam.
Möchte eine Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis kündigen, weil sie am Arbeitsplatz sexuell belästigt wurde, kann sie fristlos kündigen und braucht auch keine Kündigungsfrist einzuhalten. Allerdings – und dies sagt auch das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 29. Juni 2017 (BAG vom 29.6.2017, 2 AZR 302/16), muss der Vorwurf der sexuellen Belästigung begründet und geprüft werden.
»Fristlose Kündigung als Arbeitnehmer