Kündigungsfrist von 18 Monaten im Arbeitsvertrag vereinbart.

Kündigungsfrist von 18 Monaten darf im Arbeitsvertrag vereinbart werden – Heilbronn, Urteil vom 08.05.2012; 5 Ca 307/11

Es gibt immer wieder Unklarheiten darüber

, welche Kündigungsfristen in Arbeitsverträgen vereinbart werden können. Im Folgenden wollen wir nun auf das Heilbronner Urteil vom 08.05.2012; 5 Ca 307/11 eingehen, demnach darf eine Kündigungsfrist von 18 Monaten im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Im nächsten Abschnitt wollen wir Sie aber erst einmal über die generelle Kündigungsfrist, die in Deutschland einzuhalten ist, informieren.

Vorwort: Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen in Deutschland

Die Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse sind im §622 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Danach kann, als Arbeitgeber,das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer immer zum 15. oder zum Ende eines Monats gekündigt werden.

Für den Arbeitnehmer gilt nach der Probezeit eine Frist von 4 Wochen.

Welche Kündigungsfristen als Arbeitgeber einzuhalten sind, kommt auf die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses an.

Wenn das Arbeitsverhältnis zwei Jahre oder weniger bestanden hat, liegt die Kündigungsfrist bei einem Monat. Hat das Arbeitsverhältnis fünf Jahre bestanden, beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate. Bei einer Dauer von 8 Jahren, ist eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten. Bei einem Arbeitsverhältnis, welches 10 Jahre bestanden hat, beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist 4 Monate. Hat das Arbeitsverhältnis 12 Jahre bestanden, ist eine Kündigungsfrist von 5 Monaten einzuhalten. Bei einem Arbeitsverhältnis, welches 15 Jahre bestanden hat, beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate und bei einem Arbeitsverhältnis, welches mindestens 20 Jahre bestanden hat, ist eine Kündigungsfrist von 7 Monaten einzuhalten. Aber es gibt auch Ausnahmen von diesen Regelungen, wie das Urteil von Heilbronn, auf welches im nachfolgenden eingegangen wird, zeigt.

»Kündigungsfristen für Arbeitnehmer
»Kündigungsfristen in der Probezeit

Kündigungsfrist von 18 Monaten darf im Arbeitsvertrag vereinbart werden – Heilbronn, Urteil vom 08.05.2012; 5 Ca 307/11

In dem Urteil vom 08.05.2012 hat das Arbeitsgericht in Heilbronn entschieden, dass eine Kündigungsfrist von 18 Monaten für beide Seiten, also für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer 18 Monate betragen kann, wenn dieses so im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. In dem Fall hatte der Arbeitnehmer eine leitende Stellung als Einkäufer in einer Supermarktketten mit einigen Millionen Budgetverantwortung.

Im Vertrag war eine Kündigungsfrist von 18 Monaten vereinbart worden, der Arbeitnehmer kündigte ordentlich, wollte diese Kündigungsfrist allerdings nicht einhalten und zu einem früheren Zeitpunkt aus dem Unternehmen ausscheiden. Das Arbeitsgericht entschied, dass die Kündigungsfrist von 18 Monaten eingehalten werden muss.

Begründung

Das Arbeitsgericht begründete die Entscheidung dahingehend, dass es gesetzlich nicht verboten ist, eine Kündigungsfrist von 18 Monaten in einem Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Es wurde so argumentiert, dass die Kündigungsfristen, die im §622 BGB festgelegt sind, für die Arbeitgeber bindend sind, aber es den Beteiligten frei steht eine längere Kündigungsfrist in einem Arbeitsvertrag zu vereinbaren.

Das Arbeitsgericht hat sich dabei auch dazu geäußert, welche zeitliche Höchstgrenze dabei zu beachten ist, demnach sind Kündigungsfristen von bis zu 24 Monaten bindend, wenn sich beide Seiten darauf geeinigt haben.

Kündigungsfrist von 18 Monaten im Arbeitsvertrag vereinbart.
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