Fristlose Kündigung nach Diffamierung in sozialen Netzwerk zulässig

Sachverhalt

Ein 27 jähriger Auszubildender hatte auf seiner Facebook-Seite seinen Vorgesetzten als „Menschenschinder“ und „Ausbeuter“ bezeichnet. Darüber hinaus äußerte er sich abfällig über die zu leistende Arbeit an sich und

die allgemeine Situation an seinem Arbeitsplatz. Er schrieb wörtlich, dass er „dämliche Scheiße für Mindestlohn minus 20 Prozent erledigen“ müsse. Nachdem das Arbeitsgericht in Bochum erstinstanzlich zugunsten des jungen Mannes entschieden hatte und die Kündigung als unwirksam erachtete, sah das Landgericht Hamm die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung als gegeben an.

Leitsatz

Nach der Argumentation des Landesgerichtes Hamm muss derjenige, der über seinen Vorgesetzten oder die Arbeitsweisen in seinem Betrieb in sozialen Netzwerken abfällig spricht oder sich sogar beleidigend äußert damit rechnen fristlos gekündigt zu werden. Das Landesarbeitsgericht Hamm stufte die Äußerungen des Auszubildenden aus Bochum als Beleidigung ein und sah die fristlose Kündigung, die folgte als rechtmäßig an.

Die rechtliche Grundlage

Ein Arbeitnehmer kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann, § 626 I BGB. Einen solchen wichtigen Grund sahen die Richter darin verwirklicht, dass es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten sei mit einem Arbeitnehmer zusammenzuarbeiten, der ihn in solcher Weise öffentlich in sozialen Netzwerken diffamiere.

Erstinstanzliches Urteil

Erstinstanzlich hatte das Arbeitsgericht Bochum die fristlose Kündigung noch aufgehoben. Zwar teilte das Gericht die Ansicht des Landesarbeitsgerichtes Hamm hinsichtlich des beleidigenden Charakters der Äußerungen des Mannes. Jedoch stellten die Richter auf eine allgemeine Unreife der Persönlichkeit des Mannes ab und verneinten damit die Ernsthaftigkeit der Äußerungen. Auch sei es dem Arbeitgeber zumutbar gewesen, zunächst eine Abmahnung auszusprechen und gegebenenfalls in einem Gespräch eine Änderung des Verhaltens des Auszubildenden zu erreichen. Daher sei die fristlose Kündigung unverhältnismäßig gewesen.

Das sahen die Richter in Hamm anders. Der Mann durfte ihrem Urteil zufolge nicht davon ausgehen, dass seine Äußerungen keine Auswirkungen haben würden. Vielmehr wusste er oder hätte wissen müssen, dass den Eintrag auf seiner Facebook-Seite eine Vielzahl von Menschen lesen konnten. Des Weiteren hätte ihm bewusst sein müssen, dass diese Kommentare tauglich waren seinen Vorgesetzten herabzuwürdigen. Eine Revision ließen die Richter nicht zu.

Folgen

Die Entscheidung wird wohl dazu führen, dass Arbeitnehmer stärker an ihre Treuepflicht zum Betrieb erinnert werden und zukünftig diffamierende Äußerungen in sozialen Netzwerken unterlassen. Gleichermaßen stärkt dieses Urteil Arbeitnehmer, deren Ruf in solchen Netzwerken geschadet wird.

Fristlose Kündigung nach Diffamierung in sozialen Netzwerk zulässig
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