Wenn man seinem Arbeitgeber Konkurrenz macht, dann droht die fristlose Kündigung. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hessen entschieden.
Vorwort
Die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist unter anderem in §626 BGB geregelt. Demnach kann ein Arbeits- oder Dienstverhältnis fristlos gekündigt werden, wenn es dem Kündigenden unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zumutbar ist, das Dienstverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zum Vertragsende fortzusetzen. Die Kündigung muss dabei innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntwerden der Tatsachen erfolgen.
Sachverhalt
Im streitgegenständlichen Fall war der Arbeitnehmer seit August 2000 bei seinem Arbeitgeber, welcher einen Betrieb für Abflussrohrsanierungen führt, als Abflussreiniger beschäftigt. Im August 2007 erhielt er von seinem Arbeitgeber den Auftrag, bei einer Kundin die Abflussrohre in Küche und Keller zu inspizieren und diese gegebenen falls zu reparieren. Bei der Durchführung dieser Arbeiten stellte er einen Schaden fest. Wenige Tage später installierte er neue Rohre und verlangte von der Kundin dafür einen Betrag in Höhe von 900 Euro in bar. Eine Quittung stellte er nicht aus. Die Kundin bezahlte den Betrag. Das Geld behielt der Monteur für sich.
Der Arbeitgeber erfuhr von diesem Vorfall erst im Jahre 2011, als die Kundin die Nachbesserung mangelhafter Leistungen des Arbeitgebers verlangte.
Urteil des LAG Hessen
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen sah in diesem Vorfall eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Loyalitätspflichten des Arbeitnehmers und hielt die Kündigung deshalb trotz der langjährigen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers für rechtmäßig.
Das LAG Hessen ist der Ansicht, dass ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber in dessen Marktbereich keine Konkurrenz machen darf. Ein Arbeitnehmer darf im unmittelbaren Marktbereich seines Arbeitgebers keine Dienstleistungen anbieten, Der eigene Marktbereich muss dem Arbeitnehmer uneingeschränkt und ohne irgendeine Beeinflussung durch eigene Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Eine derartige Konkurrenztätigkeit stellt deshalb eine schwerwiegende Verletzung der dem Arbeitnehmer gemäß § 241 Abs. 2 BGB obliegenden arbeitsvertraglichen Pflichten dar und ist deshalb auch ein Grund für eine fristlose Kündigung. Denn damit ist das Vertrauensverhältnis meist so schwer gestört, dass es dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, den Arbeitnehmer bis zum Ende der normalen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Das Bestehen eines gesetzlichen Wettbewerbsverbotes ist nicht erforderlich.
Auch die Rechtsprechung des BAG hält eine Konkurrenztätigkeit nur dann für zulässig, wenn man nicht in direkte Konkurrenz zum Arbeitgeber tritt und die Tätigkeit nur eine untergeordneten Unterstützung des Konkurrenzunternehmens darstellt. Vergleiche hierzu auch das Urteil des 10. Senats des BAG vom 24.3.2010 – 10 AZR 66/09.