Nicht selten waren es bislang gerade die langen Kündigungsfristen, die dazu führten, dass eine Kündigungsschreiben ungültig war. Ausnahmen sind allerdings außerordentliche Preiserhöhungen seitens
des Anbieters.
Keine langen Kündigungsfristen mehr
Für den Fall, dass man einen günstigeren Anbieter findet, kann seit April 2012 eher und schneller den Vertrag kündigen. Dafür sorgt die neu geregelte „Verordnung zur Änderung auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts“. Diese Verordnung gilt seit dem 01.04. und regelt die Verkürzung der Kündigungsfrist gegenüber dem Grundversorger von 4 Wochen auf 2 Wochen. Damit in Verbindung steht auch der Zeitraum zur Abwicklung des eigentlichen Wechsels. Dieser hat innerhalb von 3 Wochen stattzufinden. Wenn man nun die Kündigung schreiben möchte, sollte auf jeden Fall darauf geachtet werden, dass der reale Zählerstand dokumentiert wird. Dies ist deshalb wichtig, da ansonsten unter Umständen der Zählerstand geschätzt oder berechnet wird. Über diese beiden Methoden können vor allem Gassparer benachteiligt werden.
Bei Preiserhöhungen ist auf Kündigungsfrist hinzuweisen
Wenn Gasanbieter eine Preiserhöhung anbieten, so müssen sie auch auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Erfolgt dies nicht, so ist dies ein Verstoß gegenüber EU Recht. So hat auch vor Kurzem der 2. Kartellsenat des OLG Düsseldorf in einem Berufungsverfahren entschieden. Mit Aktenzeichen AZ VI-2 U – 10/11 wurde nun gerichtlich bestätigt, wovon Experten bislang schon immer ausgegangen waren. Der Kunde selbst musste die geforderte Nachzahlung nicht tätigen, und konnte somit auch anschließend ohne weitere Verpflichtungen zum neuen Anbieter wechseln. Dessen ungeachtet sollte jeder Verbraucher jedoch darauf achten Fristen einzuhalten, denn nicht immer geht ein Gerichtsverfahren kundenfreundlich aus. Explizit ist die Kündigungsfrist nach Erhalt eines Schreibens einzuhalten, sonst könnte es sehr wohl zu ungeliebten Verzögerungen kommen.
Gesetzliche Regelung hat noch Nachbesserungsbedarf
Leider gilt bislang die neue gesetzliche Regelung nur für Verträge mit dem Grundversorger. Hier ist noch dringender Handlungsbedarf. Für einen gewollten Wettbewerb ist eine Kündigung mit einer 14 Tage Frist für jeden Anbieter unabdingbar. Dies wiederum setzt voraus, dass es auch einen realen Wettbewerb überhaupt geben kann. Denn wenn sich lediglich nur 4 Großanbieter den Markt teilen, kann rein faktisch nie Wettbewerb entstehen. In Fachkreisen spricht man dann von einem Oligopol, was alles andere, aber nicht im Wettbewerb funktioniert und nie fördernd gegenüber dem Wettbewerb. Bis zu einer solchen prinzipiellen Neuregelung des Marktes werden die Verbraucher wohl nicht herum kommen sich dem Preisdiktat zu unterwerfen. Sollte dann einmal ein günstiges Angebot auftauchen, müssen aber dennoch die Fristen eingehalten werden.
Wer also seine Kündigung schreiben möchte, sollte damit nicht zu lang warten. Nach einem BGH Urteil gemäß Aktenzeichen VIII ZR 113/11 sowie VIII ZR 93/11 ist ein Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen nochmals rechtlich untersetzt worden.