Das Diensthandy kann sehr wohl zum Kündigungsgrund werden. Denn wer sein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Diensthandy für private Gespräche verwendet, der kann durchwegs gekündigt werden, da ein „erheblicher Vertrauensverlust“
stattgefunden hat. Eine Ermahnung oder sonstige Aufforderungen müssen vom Arbeitgeber nicht ausgesprochen werden.
Mit dem Vertrauensbruch ist die fristlose Kündigung begründet. Bestätigt wurde diese Tatsache durch das Landesarbeitsgericht Hessen. Begründet wurde das Urteil durch den § 626 Abs. 1 BGB. Eine Prüfung, ob ein weiteres Zusammenarbeiten der beiden Parteien möglich sei, ergab, dass durch den hohen Vertrauensverlust die fristlose Kündigung die einzige Möglichkeit gewesen sei.
Das Landesarbeitsgericht hat somit mit dem Urteil eine neue Judikatur geschaffen, welche für viele Diensthandybesitzer durchwegs gefährlich werden kann, wenn das Handy zum privaten Gespräch missbraucht wird.
Zugrunde liegendes Urteil
Ausschlaggebend war ein Hubwagenfahrer. Der monatliche Bruttobezug lag bei etwa 3.000 Euro. Doch dieses Gehalt war noch lange kein Grund, das Privathandy im Urlaub zu verwenden. Mit dem Diensthandy verursachte die betroffene Partei somit insgesamt Telefonkosten in der Höhe von 560 Euro. Eine fristlose Kündigung war die Folge.
Auch wenn der Dienstnehmer mittels unterschiedlichen Pin Codes seinen Mitarbeitern sogar die private Nutzung zur Verfügung gestellt hatte, entschied sich der Hubwagenfahrer für die weitere private Nutzung – aber mit dem „falschen“ Pin Code. Angeblich sei es nämlich nur ein Irrtum gewesen, da der „falsche“ Code verwendet wurde. Die betroffene Partei legte Berufung gegen die fristlose Kündigung ein und verwies darauf, dass zumindest eine Abmahnung erfolgen sollte.
Das Landesarbeitsgericht Hessen sah die Sache jedoch anders und bestätigte die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung. Durch den Vertrauensbruch wie der Tatsache, dass sehr wohl absichtlich mit dem Diensthandy telefoniert wurde, war eine Abmahnung nicht erforderlich, sodass die Kündigung sehr wohl wirksam sei.
Das Gericht wertete die Behauptung der betroffenen Partei, dass der Code unabsichtlich verwechselt wurde, als reine Schutzbehauptung. Denn die Überprüfung ergab, dass auch in den letzten Jahren immer wieder Telefonate aus dem Ausland geführt wurden. Auch zeige die Anzahl der Gespräche wie auch die Gesprächsdauer, dass sehr wohl kein Missverständnis vorlag, da dies auffallen hätte müssen.
Wer also mit seinem Diensthandy private Gespräche führt, der kann durchwegs fristlos gekündigt werden. Somit sollte im Vorfeld abgeklärt werden, für welche Telefonate das Handy verwendet werden darf bzw. sollte man dies schriftlich festhalten.
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