Es ist nicht möglich, seinen DSL-Vertrag nur deshalb vor seinem Ablauf zu kündigen, nur weil man an einen Ort zieht, an dem noch keine passenden Leitungen verbaut
worden sind. Dies entschied der Bundesgerichtshof (III ZR 57/10), der dabei darauf verwies, dass in einem solchen Fall keine „wichtigen Gründe“ für eine Kündigung des Vertrags gemäß § 626 BGB vorliegen.
Zwei-Jahres-Vertrag wurde zum Verhängnis
Ein Mann aus dem Kreis Montabaur schloss im Jahr 2007 einen Dienstleistungsvertrag mit einem Internet-Provider über die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses. Der Vertrag hatte eine Laufzeit von zwei Jahren. Doch noch während der Laufzeit zog der Kunde innerhalb des Landkreises in eine Gemeinde um, in der noch keine DSL-Leitungen verlegt waren, sodass der Provider den Anschluss nicht mehr zur Verfügung stellen konnte. Der Provider teilte dies dem Kunden schriftlich mit und erhielt daraufhin eine fristlose außerordentliche Kündigung (Auch Sonderkündigung genannt).
Das Unternehmen bestand jedoch dennoch auf eine weitere Bezahlung der Grundgebühren. Der Kläger widersprach und verlangte durch eine Klage die Feststellung, dass der Vertrag durch sein Kündigungsschreiben beendet worden sei.
Gerichte entschieden für den Provider
Doch sowohl das Amtsgericht in Montabaur als auch das Landgericht in Koblenz sowie schließlich der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden gegen den Kläger. Dieser habe keine „wichtigen Gründe“ für seine Sonderkündigung gehabt, so die Richter des höchsten deutschen Zivilgerichts. Diese werden jedoch in § 626 BGB für eine Sonderkündigung verlangt. Der Umzug sei grundsätzlich kein wichtiger Grund, denn dieser sei dem Einfluss des Vertragspartners entzogen und nur in der Interessensphäre des Klägers begründet.
Wer einen langfristigen Vertrag mit einer Dauer von zwei Jahren über eine Dienstleistung abschließe, der trage stets persönlich das Risiko, so der BGH weiter, dass er die Dienstleistung aufgrund einer Veränderungen seiner persönlichen Situation nicht mehr nutzen könne. Dies dürfe dem Vertragspartner jedoch nicht zum Nachteil gereichen, deshalb dürfe der Kläger wegen des Umzugs nicht einfach kündigen.
Kläger hatte die Wahl
Die Richter führten zudem den Umstand ins Feld, dass der Kläger durchaus die Wahl gehabt habe. Er hätte sich für teurere Angebote entscheiden können, mit kürzeren Kündigungsfristen, die monatlich kündbar gewesen seien. Stattdessen habe er aber den niedrigeren Preis mit der festen Vertragslaufzeit gewählt, Zudem sei der Vertragspartner durch die Bereitstellung von Hardware (Router, Kabel, etc,) in eine Vorleistung getreten, die sich erst im zweiten Jahr amortisiere. Bei einer wirksamen Sonderkündigung sei der Anbieter, obwohl er keinerlei Einfluss auf den Umzug und die Umstände habe, deshalb doppelt gestraft, weshalb das Kündigungsschreiben nicht gelte.