Im Todesfall müssen eine Vielzahl von Verträgen, die auf den Verstorbenen ausgestellt wurden, gekündigt und aufgelöst werden. Zu den wichtigsten zu kündigenden Verträgen gehören Mietverträge und Versicherungen, aber auch Abonnements und Verträge mit
Handy-, Telefon- und Internetanbieter. In einigen Verträgen ist bereits festgeschrieben, dass das Vertragsverhältnis mit dem Tod erlischt. In anderen Fällen gibt Sonderkündigungsrechte.
Kündigung von Verträgen
In der Regel erfordert eine Kündigung von Verträgen eine Kopie der Sterbeurkunde des Vertragsnehmers. Die Sterbeurkunde wird einem vom Standesamt gegen Vorlage des Totenscheins (Wird vom Arzt oder Krankenhaus geschrieben) ausgestellt.
Bei Mietverträgen besteht grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht. Hierbei ist die folgende Kündigungsfrist zu beachten:
Wird der Wohnraum nicht übernommen (z.B. durch Erben oder Nachmieter), haben sowohl die Erben als auch der Vermieter die Möglichkeit, innerhalb von einem Monat nach Kenntnisnahme vom Tod des bisherigen Mieters den Vertrag im Rahmen des Sonderkündigungsrechtes zu kündigen. Wird die Frist versäumt, gilt die im Mietvertrag gültige Kündigungsfrist – in der Regel drei Monate zum Monatsende.
Bankkonten des Verstorbenen werden nach dem Tod des Inhabers zunächst gesperrt, bis ein Erbschein vorliegt. Dabei werden Daueraufträge (z.B. für die Miete) und laufenden Ausgaben weiterhin gezahlt, nur der Zugriff von außen ist gesperrt.
Banken erfahren in der Regel nur von den Angehörigen über den Tod des Kontoinhabers, ggf. durch Auswertung von Todesanzeigen. Eine amtliche Benachrichtigung gibt es nicht. Die rechtmäßigen Erben können das Konto nach Vorlage des Erbscheins jederzeit auflösen.
Handy-, Telefon- und Internetverträge können im Todesfall ohne Kündigungsfristen sofort gekündigt werden. Die Stilllegung erfolgt üblicherweise innerhalb weniger Tage.
Kündigungs- und Benachrichtigungsfristen bei Versicherungen
Die Kündigung von Versicherungen im Todesfall ist manchmal nicht so einfach wie bei anderen Verträgen. Die Krankenversicherung beispielsweise endet automatisch mit dem Tod und die Beitragspflicht mit dem Ablauf des Sterbemonats. Bei Lebensversicherungensind die Kündigungsfristen im Todesfall unbedingt zu beachten. Je nach Versicherung muss der Tod innerhalb von 24 bis 72 Stunden dem Versicherer sofort gemeldet werden.
Wer diese Kündigungsfristen nicht einhält, bei dem kann sich der Versicherer u.U. weigern die Leistungen auszuzahlen. Nach der telefonischen Meldung benötigen die Versicherer die Versicherungspolice, die Sterbeurkunde, die Geburtsurkunde und ein amtsärztliches Zeugnis über die Todesursache – Selbstmord ist beispielsweise bei vielen Versicherungen aus der Versicherungsleistung ausgenommen.
Die Haftpflichtversicherung der Verstorbenen endet dagegen automatisch mit dem Tod. Sind Familienmitglieder in die Versicherung einbezogen, bleibt der Versicherungsschutz in der Regel bis zur nächsten Fälligkeit des Beitrages bestehen. Die Kfz Versicherung dagegen ist nicht an eine Person gebunden sondern nur an das Fahrzeug. Sie erlischt erst mit der nachgewiesenen Stilllegung und Abmeldung des Kfz. Das heißt, die Versicherung geht direkt auf die Erben über. Dabei kann der Versicherer möglicherweise den Beitrag an den neuen Versicherungsnehmer anpassen.
»Kündigungsfristen Versicherungen
Kündigung von Abonnements
im Todesfall
Auch bei der Kündigung von Abonnements muss im Todesfall einige Kündigungsfristen beachtet werden, denn hier gibt es kein gesetzliches Sonderkündigungsrecht. Angehörige und Erben müssen bei der Kündigung von Abonnements für Zeitungen, Zeitschriften und Fernsehsender die üblichen Kündigungsfristen einhalten.
Es ist aber immer sinnvoll, sich mit den Anbietern direkt in Verbindung zu setzen, denn einige erlauben in Ihren AGB ein außerordenliche Kündigung oder zeigen sich kulant und stornieren die laufenden Verträge sofort, wenn eine Sterbeurkunde (in Kopie) als Nachweis eingereicht werden kann.