Jeder erwachsene Bürger sollte eine Haftpflichtversicherung besitzen, denn wer einen Schaden verursacht, muss laut BGB unbegrenzt dafür aufkommen. Wer dann keine Privathaftpflichtversicherung besitzt, die in der Regel alle anfallenden Kosten für Sach- oder Personenschäden übernimmt, kann
beispielsweise bei einem selbst verschuldeten Unfall mit Personenschaden, sein Leben lang die Kosten abbezahlen. Doch es gibt Umstände, unter denen eine Haftpflichtversicherung gekündigt werden soll, etwa weil ein Paar zusammenzieht, von denen jeder eine solche Versicherung besitzt oder weil die Beiträge zu hoch geworden sind und eine günstigere Versicherung abgeschlossen werden soll.
Im Normalfall wurde bei Vertragsabschluss eine gewisse Laufzeit vereinbart und eine fristgerechte Kündigung ist mit einer dreimonatigen Frist, zum Ende dieser Laufzeit möglich. Endet diese Laufzeit z.B. zum 31.Dezember, muss die fristgerechte Kündigung spätestens am 30.September beim Versicherer eingegangen sein, damit die Kündigung dann auch tatsächlich am 31.12. wirksam wird.
Fristlose außerordentliche Kündigung der Haftpflichtversicherung
Es gibt aber auch durchaus Situationen, in denen die Kündigungsfrist Haftpflichtversicherung wesentlich kürzer ausfällt oder sogar die fristlose Kündigung rechtfertigt. Bekommt der Versicherte von seiner Versicherung etwa eine Mitteilung, dass die Beiträge erhöht werden, die Leistungen im Vergleich dazu aber gleich bleiben, kann innerhalb eines Monats, ab Zugang der Erhöhung, gekündigt werden. Lag die Mitteilung etwa am 15.Februar im Briefkasten, sollte die Kündigung bis spätestens zum 15.März erfolgen.
Ähnlich, nur mit einem kleinen Haken, sieht es im Falle einer erfolgten Schadensregulierung durch die Haftpflichtversicherung aus, denn auch hier kann innerhalb eines Monats der Vertrag gekündigt werden. Nun folgt allerdings ein dickes ABER: Gehen wir davon aus, der Schaden wurde von der Versicherung am 30.Juni bezahlt, die Kündigung erfolgt zum 30.Juli, das Versicherungsjahr endet aber erst am 31.Dezember, dann stehen dem Versicherungsunternehmen die vollen Beiträge bis Ende Dezember zu, auch nach dem 30.7. In diesem Fall ist es also ratsam, die Kündigung direkt zum Ablauf des Versicherungsjahres auszusprechen.
Eine fristlose Kündigung der Haftpflichtversicherung ist natürlich auch im Todesfall des Versicherten möglich. Aber auch, wenn ein Paar, von denen jeder eine eigene Haftpflichtversicherung besitzt, zusammenzieht, kann eine der beiden Versicherungen mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Dann sollte aber nicht versäumt werden, den Partner namentlich in die bestehende Versicherung aufnehmen zu lassen.
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