§309 Nr. 9 BGB sieht bei Dauerschuldverhältnissen, wie z.B. mit Fitnessstudios, Stromanbietern, sowie Internetprovidern eine maximale Kündigungsfrist von drei Monaten vor.
In vielen Fällen gibt es jedoch eine Mindestlaufzeit welche maximal 3 Jahre beträgt und sich anschließend automatisch um ein weiteres Jahr verlängern kann.
Längere Kündigungsfristen gibt es insbesondere bei Miet- oder Arbeitsverträgen. Sowie bei gewerblichen Verträgen.
Kündigungsfristen bei Mietverträgen
Für Mieter und Vermieter gilt grundsätzlich die gesetzliche Kündigungsfrist. Diese beträgt bei unbefristeten Mietverträgen für Mieter immer 3 Monate. Eine vertragliche Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfrist durch den Vermieter ist rechtlich unwirksam. Für Vermieter gilt ebenfalls die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten mit dem Unterschied, das sich diese je nach Wohndauer des Mieters jeweils verlängert.
Wohnt der Mieter länger als 5 Jahre in der Wohnung, hat der Vermieter eine Kündigungsfrist von 6 Monaten. Ab 8 Jahre Wohndauer, verlängert sich die Kündigungsfrist auf 9 Monate. Diese gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 573 c BGB können vom Vermieter vertraglich nicht verkürzt werden.
Darüber hinaus gibt es Sonderfälle. Zulässig sind z.B. Formularmietverträge bei denen Mieter und Vermieter einen zeitlichen Kündigungsverzicht vereinbaren, z.B. Staffelmietverträge. Der Kündigungsverzicht kann dabei bis zu vier Jahre dauern. Das bedeutet in dieser Zeit können weder Mieter noch Vermieter den Mietvertrag kündigen.
Ein weiterer Sonderfall ist der qualifizierte Zeitmietvertrag. Das Mietverhältnis endet nach Ablauf der vereinbarten Zeit. Für diese Zeit kann ein beidseitiger Kündigungsverzicht vereinbart werden.
Doch Vorsicht: Qualifizierter Zeitmietvertrag bedeutet, das im Mietvertrag ein gesetzlich anerkannter Befristungsgrund angegeben sein muss, z.B. Eigenbedarf des Vermieters. Wird kein Grund angegeben, gelten erneut die Kündigungsfristen für unbefristete Mietverhältnisse.
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Kündigungsfristen bei Arbeitsverträgen
Die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitsverträge ist im § 622 Abs. 1 BGB geregelt. Sofern im Arbeitsvertrag oder auch im Tarifvertrag keine andere Regelung enthalten ist, beträgt sie für Arbeitnehmer 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende.
Für Arbeitgeber sieht die Rechtslage etwas anders aus. Die Kündigungsfristen des Arbeitgebers sind im § 622 Abs. 2 geregelt. Danach verlängern sie sich je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Bei einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren beträgt die Kündigungsfrist 4 Monate zum Ende des Monats.
Bei 12 Jahren Betriebszugehörigkeit 5 Monate, bei 15 Jahren 6 Monate und bei 20 Jahren 7 Monate zum Monatsende. Der Arbeitgeber kann aber mit dem Arbeitnehmer vertraglich vereinbaren, das auch für ihn diese längeren Kündigungsfristen gelten sollen.
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