§309 Nr. 9 BGB sieht bei Dauerschuldverhältnissen, wie z.B. mit Fitnessstudios, Stromanbietern, sowie Internetprovidern eine maximale Kündigungsfrist von drei Monaten mehr…
§309 Nr. 9 BGB sieht bei Dauerschuldverhältnissen, wie z.B. mit Fitnessstudios, Stromanbietern, sowie Internetprovidern eine maximale Kündigungsfrist von drei Monaten mehr…