Als deutscher Beamter steht man in einem besonderen Verhältnis zu seinem Dienstherren. Auf Grund des Alimentationsprinzips gelten für einen Beamten andere Rechte und Pflichten, als für einen Arbeitnehmer (vgl. § 3 BeamtStG).
Ein Beamter unterzeichnet, im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer, keinen Arbeitsvertrag. Ein Beamter erhält eine Ernennungsurkunde. Mit dieser Ernennungsurkunde wird das Dienstverhältnis begründet. Grundsätzlich kann in 3 Arten von Beamtenverhältnissen unterschieden werden:
- Beamtenverhältnis auf Widerruf (§ 4 IV a BeamtStG)
- Beamtenverhältnis auf Probe (§ 4 III a BeamtStG)
- Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (4 I BeamtStG)
§ 21 BeamtStG sieht als Beendigungsgründe folgende Tatbestandsvoraussetzungen voraus:
- Entlassung
- Verlust der Beamtenrechte
- Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen
- Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand
Eine Kündigung von Seiten des Dienstherren ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Hierbei gilt, dass ein Beamter auf Widerruf leichter zu entlassen ist als ein Beamter auf Probe. Ein Beamter auf Lebenszeit ist noch schwieriger zu entlassen.
Interessant ist es jedoch, welche Kündigungsmöglichkeiten und Kündigungsfristen ein Beamter im öffentlichen Dienst hat, wenn er die Behörde verlassen möchte.
Da kein Arbeitsvertrag geschlossen wurde, greifen bei einem Beamten keine individuellen Kündigungsfristen, welche sich aus einem Arbeitsvertrag ergeben könnten. Auch die gesetzlichen Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen aus §622 BGB finden keine Anwendung.
Grundsätzlich kommen für den Beamten im öffentlichen Dienst 3 Möglichkeiten in Frage, wenn er zu einem anderen Dienstherren wechseln möchte:
- Der Beamte kündigt selbst, in dem er die Entlassung in schriftlicher Form verlangt(§ 21 Nr. 1, § 23 I Nr. 3BeamtStG). Eine Entlassungsfrist sieht das BeamtStG, welches die Rechte und Pflichten von Beamten regelt, nicht vor.
- Der Beamte kann nach § 15 I BeamtStG auf Antrag die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn beantragen. Allerdings bedarf es hierfür dem Einverständnis des abgebenden Dienstherren (§ 15 III BeamtStG).
- An dieser Stelle sei zu erwähnen, dass im Falle der Entlassung auf eigenen Antrag das Beamtenverhältnis beendet wird. Dies ist aus dem Wortlaut des § 21 BeamtStG zu entnehmen „Das Beamtenverhältnis endet durch Entlassung….!“
Bei dem neuen Dienstherrn bekommt der Beamte eine neue Ernennungsurkunde. Damit wird ein neues Beamtenverhältnis begründet (§ 8 I Nr. 1 BeamtStG). Im Falle der Versetzung wird das Beamtenverhältnis bei dem neuen Dienstherren fortgesetzt (§ 15 III BeamtStG).
- Die 3 Möglichkeit stellt die sog. „Raubernennung“ dar. Als Ausfluss des Alimentationsprinzips ergibt sich, das ein Beamter stets nur einem Dienstherren dienen kann. Nach § 22 II BeamtStG ist ein Beamter kraft Gesetz entlassen, wenn mit einem anderen Dienstherren ein neues Dienst- oder Amtsverhältnis begründet wird.
Dies bedeutet, sobald der Beamte von dem neuen Dienstherren die Ernennungsurkunde übergeben bekommen hat, dient er dem neuen Dienstherren, somit erlischt das Dienstverhältnis zu dem bisherigen Dienstherren automatisch.
Kündigungsfristen im öffentlichen Dienst (nicht verbeamtet)