Ob in der Wirtschaft, der Industrie oder im öffentlichen Dienst, Kündigungsfristen bestehen überall und müssen sowohl vom Arbeitgeber, als auch vom Arbeitnehmer eingehalten werden. Allerdings unterscheiden sich die gesetzlich geregelten Fristen ja nach dem, welches Arbeitsverhältnis betrac
htet wird. Die Fristen, die bei der Kündigung eines „normalen“ Arbeitsverhältnis eingehalten werden müssen sind im § 622 des bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienste gelten jedoch davon teilweise abweichende Regelungen und Ausnahmen, die in § 34 des TVöD geregelt sind.
Im öffentlichen Dienst kann ein Mitarbeiter, im Gegensatz zu den gesetzlichen Vorschriften, nur zu einem Quartalsende gekündigt
werden, sofern dieser eine Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr vorweisen kann. Vor Abschluss dieses Jahres
gilt jedoch die Regelung nach § 622 des BGB, die eine Kündigung zum Monatsende ermöglicht. Auch die Kündigungsfristen
an sich weichen in § 34 des TVöD von den gesetzlichen Regelungen ab. Abhängig von der Beschäftigungszeit des Arbeitnehmers
steigt die Kündigungsfrist von zwei Wochen in den ersten sechs Beschäftigungsmonaten über diverse Zwischenstufen bis hin zu
sechs Monaten bei einer Beschäftigungszeit von über 12 Jahren an. Die genauen Kündigungsfristen im öffentlichen Dienst werden
in § 34 des TVöD wie folgt aufgelistet:
- Bei einer Beschäftigungszeit von weniger als 6 Monaten: 2 Wochen zum Monatsende
- Bei einer Beschäftigungszeit von bis zu einem Jahr: 1 Monat zum Monatsende
- Bei einer Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr: 6 Wochen zum Quartalsende
- Bei einer Beschäftigungszeit mindestens 5 Jahren: 3 Monate zum Quartalsende
- Bei einer Beschäftigungszeit mindestens 8 Jahren: 4 Monate zum Quartalsende
- Bei einer Beschäftigungszeit mindestens 10 Jahren: 5 Monate zum Quartalsende
- Bei einer Beschäftigungszeit mindestens 12 Jahren: 6 Monate zum Quartalsende
Der immer wieder genannte Begriff „Beschäftigungszeit“ stellt die Grundlage zur Berechnung der Kündigungsfrist dar. Dieser
unterscheidet sich zum dem in §622 des BGB genannten Begriff „Betriebszugehörigkeit“. Während bei der Betriebszugehörigkeit
die komplette Zeit betrachtet wird, die ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber angestellt ist, werden bei der Beschäftigungszeit
bestimmte Phasen der Anstellung nicht berücksichtigt. So werden beispielsweise Zeiträume, für die ein Arbeitgeber Sonderurlaub
beantragt hat nicht in die Beschäftigungszeit eingerechnet. Die Kündigungsfrist kann sich daher im Einzelfall reduzieren!
Ausnahmen und außerordentliche Kündigung im öffentlichen Dienst
Eine spezielle Ausnahme nach § 34 des TVöD stellt die Unkündbarkeit bestimmter Arbeitnehmer dar. So dürfen nach den Regelungen
des Tarifgebiets West Angestellte im öffentlichen Dienst, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und eine Beschäftigungszeit von
über 15 Jahren nachweisen können nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. In diesem Fall ist nur eine außerordentliche bzw.
fristlose Kündigung wegen akuter Gründe rechtmäßig. Zu diesen Gründen zählt beispielsweise das Auffallen eines Arbeitnehmers durch
Tätlichkeiten, Trunkenheit, sexueller Belästigung oder sonstigen sittlichen Fehlverhalten am Arbeitsplatz.