Diese Klausel wird gerne in Kündigungsschreiben verwendet. Die Rede ist von dem Satz „Kündigung zum nächstmöglichen Termin“. Hier stellt sich die Frage, ob eine solche Klausel überhaupt wirksam sein kann. Ob der Kündigungstermin durch diese Klausel hinreichend bestimmt ist. Auf diese Frage kann der Jurist nur seine Lieblingsantwort entgegnen: „Es kommt darauf an.“
Unterschieden wird für diese Fragen zwischen verschiedenen Vertragstypen und bezogen auf einzelne Vertragstypen auch zwischen verschiedenen Meinungen von Rechtsprechung und der Literatur.
Für das Arbeitsrecht gibt es eine Entscheidung des LAG Düsseldorf (Urteil vom 28.8.2014,5 Sa 1251/13) wonach eine solche Klausel in einer Kündigung, seitens des Arbeitgebers, unzulässig sei, da zu unbestimmt. Die herrschende Meinung in der Literatur, jedoch auch in der bisherigen Rechtsprechung indes sieht dies anders und sieht die Klausel als für einen Kündigungszeitpunkt ausreichend an. Dieser Meinung ist indes auch das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil v. 20.01.2016, Az.: 6 AZR 782/14).
Insofern ist davon auszugehen, dass diese Frage zwar in der Zukunft weiter behandelt wird, jedoch trotzdem wenn möglich bei einer arbeitsrechtlichen Kündigung ein genau bestimmter Zeitpunkt angegeben werden sollte und der Satz „Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ mit dem Wort „hilfsweise“ vermerkt werden sollte.
Für diesen Fall wird im Falle der meisten Gerichte und Arbeitgeber dennoch die nächstmögliche Frist für die Kündigung gewählt. Es ist dennoch eher unwahrscheinlich, dass sich ein Gericht nochmals gegen den BAG (Bundesarbeitsgericht) wendet.
Bei anderen Verträgen ist dies jedoch anders geartet. Schließlich kann jedes Dauerschuldverhältnis mit einer Kündigung beendet werden. Im allgemeinen Zivilrecht, also nicht dem der Arbeitsgerichtsbarkeit unterliegenden Arbeitsrecht, gab es auch mehrere Entscheidungen zu diesem Thema.
Bereits 1999 stellte der BGH fest, dass der Vertragspartner des Kündigenden den Vertrag aufgrund dieser Klausel nicht sofort kündigen darf, sondern erst nach Ablauf der gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht. Demnach läuft für beide Vertrag so lange weiter, bis die ordentliche Kündigungsfrist abgelaufen ist und kann nicht durch den Vertragspartner vorzeitig zu einem willkürlichen Zeitpunkt vorzeitig beendet werden. (BGH, 10.02.1999 – IV ZR 56/98)
Eine schnellere Beendigung des Vertrages ist nur möglich, wenn eine außerordentliche Kündigung gestellt worden ist. Hierzu muss ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes genannt werden. Sollte Ihnen unklar sein, ob ein solcher wichtiger Grund in dem Ihnen vorgeführten Sachverhalt liegt, können Sie folgende Formulierung verwenden.
„Hiermit kündige ich außerordentlich aufgrund des unten genannten Grunds, oder bei nicht-Vorliegen des Grundes hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin.“
Für den Fall, dass der verwendete Grund valide ist, wird das Vertragsverhältnis sofort (also fristlos) beendet, sollte der Grund nicht valide sein, wird der Vertrag zum nächstmöglichen (aber eben auch erst dann) beendet.