Mehr als sechs Millionen Deutsche sind Mitglied eines Fitnessstudios. Fast alle von ihnen kommen irgendwann in die Situation, dass sie den Nutzungsvertrag kündigen möchten. Die deutsche Rechtsprechung hat zwei Situationen geschaffen, in denen man ein fristloses Kündigungsschreiben aufsetzen darf. Zudem kassierte sie mehrere Klauseln, die sich bis dahin in den meisten Verträgen der Studios befanden.
Wer umzieht, darf sofort kündigen?
Wer in einen anderen Stadtteil oder aber sogar noch weiter wegzieht, darf sofort eine Kündigung an sein Fitnessstudio schicken. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (6 U 164/93) schon im Dezember 1994. Der Umzug ist demnach ein „wichtiger Kündigungsgrund“ im Sinne des BGB. Die Richter erkannten in dem Nutzungsvertrag den Grundtypus eines Mietvertrags, der allerdings die Besonderheit aufweise, dass man die Geräte nicht zur alleinigen, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit den anderen „Mietern“ bekomme. Das BGB setze für eine Miete allerdings voraus, dass man die alleinigen Nutzungsrechte an den Mietsachen erhalte. Aus diesem Grund könne man nicht den Maßstab einer normalen Miete, die eine Kündigungsfrist beinhaltet, wie von den Studiobetreibern gefordert, an den Nutzungsvertrag anlegen.
Zudem benachteilige die Klausel, die den Wohnungswechsel als Kündigungsgrund ausschließt, die „Mieter“ über Gebühr (nach § 9 Abs.1 AGBG), denn diese schränke ganz allgemein ein, dass die persönliche Verhinderung, die auch eine schwere Erkrankung einschließt, nicht zur fristlosen Kündigung berechtige. Studiobetreiber dürften die entsprechende Klausel deshalb nicht mehr nutzen.
Zieht das Studio um, kann auch gekündigt werden?
Schon drei Jahre vor den Frankfurter Richtern musste sich auch das Oberlandesgericht Hamm (17 U 109/91) mit Sportstudios und der Problematik eines Umzugs auseinandersetzen. In diesem Verfahren ging es allerdings nicht darum, dass der Vertragsnehmer seinen Wohnort gewechselt hätte, sondern das Studio selbst. Dieses zog allerdings nur in Erwägung, im Stadtgebiet umzuziehen und wollte aus diesem Grund keine fristlose Kündigung seiner Kunden zulassen, da sich für diese kaum etwas durch den neuen Standort der Trainingsmöglichkeit ändern würde. Die Richter des OLG Hamm bewerteten es anders: Der Fitnessvertrag ist demnach immer sofort kündbar, wenn ein Studio umzieht, denn daraus erwachse dem Kunden stets ein Nachteil, der eine vorzeitige Kündigung rechtfertige. Studios dürfen deshalb auch keine entsprechende Klausel in ihrem Vertrag führen, die Gegenteiliges vorschreibt. Diese kann beanstandet werden und ist in jedem Fall ungültig.