Bei einer außerplanmäßigen Gebührenerhöhung, also einer Erhöhung die nicht im Vertrag vereinbart wurde, besteht ein Sonderkündigungsrecht und spezielle Kündigungsfristen.
In diesem Artikel soll daher geklärt werden, welche
Punkte Sie bei einem außerordentlichen Kündigungsschreiben bei einer Gebührenerhöhung beachten müssen. Darunter fallen insbesondere Fristbeginn und Fristdauer der außerordentlichen Kündigung sowie der resultierende Endzeitpunkt des Vertrags.
Jeder schließt heutzutage eine Vielzahl von Verträgen ab: Für das neue Handy, die KFZ-Haftpflichtversicherung, den Strom, die Internetverbindung oder das Fernsehprogramm. Diese Verträge verlängern sich in der Regel zu einem gewissen Zeitpunkt automatisch für ein oder mehrere weitere Jahre. Im Vertrag festgehalten ist weiterhin, welche Frist eingehalten werden muss, um ihn zu diesem gewissen Zeitpunkt ordentlich zu kündigen.
In Ausnahmefällen besteht jedoch die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung. Hierfür muss eine spezielle Voraussetzung erfüllt sein, wie zum Beispiel einer Gebührenerhöhung.
Nach §313 des bürgerlichen Gesetzbuches liegt hierdurch eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, die dazu führt, dass der Kunde den Vertrag in dieser Form niemals abgeschlossen hätte. In der Folge ergibt sich statt des regulären Rücktrittsrechts die fristlose Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund nach §314 des bürgerlichen Gesetzbuches.
Sobald man von der Gebührenerhöhung erfahren hat, beginnt eine 4-wöchige Kündigungsfrist zu laufen. Das bedeutet das Kündigungsschreiben muss innerhalb von 4 Wochen beim Anbieter eingehen. Der Kündigungstermin ist dabei der Zeitpunkt der Erhöhung.
Wichtig: Es muss im Kündigungsschreiben angegeben werden, dass wegen der Gebührenerhöhung gekündigt wird.
Folgende Informationen sollten mindestens im Schreiben enthalten sein:
- Name und Adresse des Kündigenden
- Name und Adresse des Vertragspartners
- die Kundennummer / Vertragsnummer
- das Datum des Schreibens
- die Erklärung der Kündigung
- die Gründe der Kündigung
- das Kündigungsdatum
- die Unterschrift
Die Kündigung hat immer in schriftlicher Form zu erfolgen. Mündliche Kündigungen sind unzulässig.