Das Arbeitsrecht ist in vielerlei Hinsicht sehr kompliziert und das lässt sich besonders deutlich bei dem Thema Kündigungsfristen festmachen. Hier
gibt es eine ganze Menge unterschiedlicher Voraussetzungen, die berücksichtigt werden müssen. Zunächst einmal muss man klären, ob der Arbeitnehmer in seinem Arbeitsvertrag bereits Kündigungsfristen vorgeschrieben bekommt.
Diese gelten dann natürlich auch für den Arbeitgeber und können dann auch von den normalen gesetzlichen Kündigungsfristen abweichen. Eine weitere Variante ist, dass die Kündigungsfristen in einem Arbeitsverhältnis durch einen Tarifvertrag festgelegt worden sind. Auch hier besteht durchaus die Möglichkeit, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen dadurch unterschritten werden.
Wer der Meinung ist, dass diese unterschiedlichen Voraussetzungen für die Kündigungsfristen schon irreführend sind, der wird erst recht überrascht sein, wenn er erfährt, dass diese Fristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Regel auch noch unterschiedlich sind. Geht man erst einmal von der normalen gesetzlichen Kündigungsfrist aus, dann gilt für den Arbeitnehmer eine Frist von vier Wochen bis zum 15. eines Monats oder zum Monatsletzten.
Diese Frist gilt auch für den Arbeitgeber, allerdings nur, wenn es sich um ein kurzes Arbeitsverhältnis handelt. Je länger das Arbeitsverhältnis besteht, desto größer wird die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber. Das kann mitunter bis zu einer Frist von sieben Monaten führen, was von vielen Arbeitgebern nicht so hingenommen wird. Diese sind dann immer auf der Suche nach einer günstigeren Lösung.
Arbeitgeber, die einen langjährig beschäftigten Arbeitnehmer kündigen wollen, schlagen diesem sehr oft einen sogenannten Aufhebungsvertrag vor. Außerdem locken Sie den Arbeitnehmer häufig mit einer ansprechenden Summe als Abfindung. Was sich in diesem Fall für den Arbeitnehmer sehr verlockend anhört, kann sich im Nachhinein als Nachteil erweisen.
Auf diese Weise erwirkt man lediglich eine Sperrzeit, was die Zahlung des Arbeitslosengeldes angeht. Der Aufhebungsvertrag ist in diesem Moment lediglich für den Arbeitgeber von Vorteil, da dieser mit dem Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist umgehen möchte.
Den meisten Arbeitsverhältnissen liegt jedoch ein Arbeitsvertrag zugrunde, der auch das Thema Kündigungsfristen festlegt. Hier ist vor allen Dingen der Arbeitgeber darum bemüht, diese Fristen für ihn günstiger zu gestalten. Mit dem Arbeitsvertrag können auch die Kündigungsfristen für beide Seiten festgelegt werden. Diese können sogar über das Maß der gesetzlichen Fristen hinausgehen.
Allerdings gibt es auch hier eine kleine Vorgabe, an die man sich unbedingt halten muss. Der Arbeitgeber darf die Kündigungsfristen in einem Arbeitsvertrag für sich zwar günstiger gestalten und es kann auch vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist einhalten muss, die über die gesetzlichen vier Wochen liegt, jedoch darf die Frist für den Arbeitnehmer niemals größer sein, als die Frist für den Arbeitgeber.
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