TV-L lautet die Abkürzung für den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).
Eine rechtskräftige Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis. Sie ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung.
Bei einer ordentlichen Kündigung, also immer dann wenn nicht aus einem besonderen und wichtigen Grund gekündigt wird sind, sofern nicht mit Zustimmung des Arbeitgebers eine andere Lösung gefunden wird, Kündigungsfristen einzuhalten.
Kündigungsfristen des öffentlichen Dienstes unterscheiden sich jedoch von den gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitsverträge.
Die Fristen werden nicht zum Monats-, sondern zum Quartalsende gesetzt. Die gesetzliche Frist orientiert sich an der Betriebszugehörigkeit. Im Gegensatz dazu richten sich die Fristen des öffentlichen Dienstes nach der Beschäftigungszeit.
Die Kündigungsfristen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (kurz TV-L) unterscheiden Fristen unbefristeter und befristeter Arbeitsverhältnisse.
Das unbefristete Arbeitsverhältnis
In §34 TV-L bildet die gesetzliche Grundlage für die Kündigungsfrist des unbefristeten Arbeitsverhältnisses.
Wichtig: Die Kündigungsfristen verlängern sich je nachdem wie lange der Arbeitnehmer bereits im Betrieb beschäftigt ist.
Folgende Kündigungsfristen finden bei akademischen Mitarbeitern Anwendung:
- weniger als 6 Monate – 2 Wochen zum Monatsende
Die folgenden Fristen sind Kündigungsfristen zum Quartalsende:
- bis zu 1 Jahr – 1 Monat
- mehr als 1 Jahr – 6 Wochen
- mindestens 5 Jahre – 3 Monate
- mindestens 8 Jahre – 4 Monate
- mindestens 10 Jahre – 5 Monate
- mindestens 12 Jahre – 6 Monate
Ist die Probezeit beendet, ist eine ordentliche Kündigung erst ab 12 Monaten Vertragsdauer zulässig.
Das befristete Arbeitsverhältnis
Die Grundlage für die Kündigungsfristen des befristeten Arbeitsverhältnisses, findet sich in §30 TV-L. Die Fristen beziehen sich auf nicht-akademische Mitarbeiter.
Die folgenden Fristen sind zum Monatsende:
- bis Ablauf der Probezeit – 2 Wochen
- mehr als 6 Monate – 4 Wochen
- mehr als 1 Jahr – 6 Wochen
Folgende Fristen sind zum Quartalsende:
- mehr als 2 Jahre – 3 Monate
- mehr als 3 Jahre – 4 Monate
Was wenn es mehrere Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber gab?
Bei mehreren Arbeitsverhältnissen, die beim selben Arbeitgeber bestanden, wird der Beschäftigungszeitraum zusammengezählt.
Außerordentliche Kündigung
Liegen Verstöße im Leistungs- oder Verhaltensbereich vor, kann der Beschäftigte nach (meist mehrfacher) schriftlicher Abmahnung gekündigt werden.
Unabhängig vom befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis ist es möglich fristlos zu kündigen, wenn dem Beschäftigten schwerwiegende Verstöße oder ein gestörtes Vertrauensverhältnis (z. B. durch Diebstahl) nachgewiesen werden.
Fall Beispiel: Im Urteil vom Bundesarbeitsgericht vom 10.04.2014 wurde ein dealender Angestellter wegen Störung des Vertrauensverhältnisses gekündigt (2 AZR 684/13). Je nach Kündigungsgrund kann eine Sperrfrist fürs Arbeitslosengeld erfolgen.
»Fristlose außerordentliche Kündigung als Arbeitnehmer
»Fristlose Kündigung als Arbeitgeber – Möglichkeiten
Sonderkündigungsschutz
Arbeitnehmer die sich im Mutterschutz oder der Elternzeit befinden, (schwer-)behindert, noch einer Ausbildung oder krank sind unterliegen einem zusätzlichen Kündigungsschutz.
Mehr dazu hier: »Sonderkündigungsschutz
Unkündbarkeit
Der Sonderfall gilt für Beschäftigte, die im westlichen Tarifgebiet gearbeitet haben und mindestens 15 Jahre beim Arbeitgeber angestellt waren. Diese gelten als unkündbar, wenn sie ein Alter von 40 Jahren erreicht haben.
Im Osten gibt es keine tarifliche Unkündbarkeit. Ausnahmen bilden Beschäftigte, die nach dem Gesetz vom 31.10.2006 als unkündbar galten. Die Unkündbarkeit bleibt bestehen.
Alternativen zu einer Kündigung
Kommt eine Kündigung im beiderseitigen Einverständnis zustande, kann eine Aufhebungsvereinbarung getroffen werden.