Kündigungsfrist ohne Arbeitsvertrag

Ein mündlich geschlossenes Arbeitsverhältnis unterliegt in u.a. seinen Fristen dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder, in tarifgebundenen Branchen, dem jeweiligen Tarifvertrag.

Das bedeutet für die Kündigungsfrist ohne Arbeitsvertrag

: Nach Paragraph 622 des BGB kann ein Arbeitnehmer mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Monats gekündigt werden.

Innerhalb einer vereinbarten Probezeit, die eine Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen darf, beträgt die Kündigungsfrist ohne Arbeitsvertrag 14 Kalendertage, unabhängig vom 15. eines Monats bzw. vom Monatsende.

Bei unterschiedlich langer Betriebszugehörigkeit verändern sich die Kündigungsfrist ohne Arbeitsvertrag wie folgt:

  • bis zu zweijähriger Betriebszugehörigkeit – einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  • bis zu fünfjähriger Betriebszugehörigkeit – zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • bis zu achtjähriger Betriebszugehörigkeit – drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • bis zu zehnjähriger Betriebszugehörigkeit – vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • bis zu zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit – fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • bis zu fünfzehjähriger Betriebszugehörigkeit – sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • bis zu zwanzigjähriger Betriebszugehörigkeit – sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Fristlose außerordentliche Kündigung ohne Arbeitsvertrag

Es gibt Ausnahmen, die in Paragraph 626 BGB geregelt sind, die eine fristlose Kündigung ermöglichen. Um rechtmäßig fristlos zu kündigen, muss ein wichtiger Grund vorliegen, der es dem Kündigenden unzumutbar macht, Fristen einzuhalten. Der Arbeitgeber hat nach Kenntnisnahme dieses wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung zwei Wochen Zeit eben diese auszusprechen.
Kündigungen bedürfen der Schriftform um wirksam zu sein, auch im Falle eines nur mündlich geschlossenen Arbeitsvertrages. Das Kündigungsschreiben muss dem Gekündigten innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntwerden des Grundes zugestellt sein. Der Gekündigte hat das Recht den Grund für die Kündigung zu erfahren.

Einige Beispiele für sogenannte wichtige Gründe für eine Kündigung seitens des Arbeitgebers:

Arbeitsverweigerung, grobe Beleidigungen sowie ausländerfeindliche oder rassistische Äußerungen, strafbare Handlungen während der Arbeitszeit, ggf. reicht schon der Verdacht einer Straftat, eigenmächtiger Urlaubsantritt, Vornahme vorsätzlicher falscher Spesenabrechnung, Vollmachtsmissbrauch,
sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Wichtig: Voraussetzung für eine erfolgreiche fristlose Kündigung ist nahezu ausnahmslos, dass vorher abgemahnt wurde.
Fristlose Kündigungen sind fast immer das Resultat persönlichen Fehlverhaltens des Arbeitnehmers. Dieses Fehlverhalten soll
dem Arbeitnehmer deutlich gemacht werden, und er soll die Gelegenheit bekommen, sich zu bessern.
Des Weiteren muss der Betriebsrat angehört werden, ist ein solcher nicht vorhanden muss mit dem Arbeitnehmer gesprochen werden.

Eine Ausnahme, die eine Abmahnung entbehrlich macht, ist eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers im Vertrauensbereich,
wie sie bei Diebstahl oder betrügerischen Handlungen gegeben ist.

Eine fristlose Kündigung kann nur das letzte Mittel für den Arbeitgeber darstellen. Vorher muss der Arbeitgeber prüfen,
ob durch eine Versetzung oder Änderungskündigung das Fortführen des Arbeitsverhältnis möglich wird.

Mögliche Gründe für einen Arbeitnehmer um fristlos zu kündigen:

  • wiederholte sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
  • Tätlichkeiten
  • grobe Beleidigungen
  • grobe Arbeitsschutzverletzungen
  • erheblicher Rückstand der Gehaltszahlungen und vorherige Abmahnung durch den
    Arbeitnehmer

In nahezu allen Fällen ist ebenfalls eine schriftliche Abmahnung des Arbeitgebers, durch den Arbeitnehmer, erforderlich. Auch sollte mit dem Betriebsrat gesprochen werden.

»Mehr zur richtigen Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitnehmer und zum Muster Kündigungsschreiben.

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