XII. Zivilsenat 8.2.2012 XII ZR 42/10 Leitsatzentscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 08.02.2012 (Aktenzeichen: XII ZR 42/10) entschieden, dass die Kündigung eines Vertrags mit einem Fitness-Studio aus Krankheitsgründen
jederzeit fristlos erfolgen kann.
In dem vorliegenden Fall hatte der Beklagte mit der Klägerin, einem Fitness-Studio, eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten vereinbart, die sich jeweils um 12 Monate verlängern sollte, wenn der Vertrag nicht 3 Monate vor Ablauf gekündigt wird. Gemäß den Geschäftsbedingungen des Fitness-Studios wäre eine fristlose Kündigung wegen nachgewiesener Krankheit des Nutzers jederzeit möglich gewesen. Ein solcher Fall lag hier vor, jedoch akzeptierte das Studio das Kündigungsschreiben des Vertragspartners zu diesem Zeitpunkt nicht und machte die rückständigen Nutzungsgebühren auf dem Klageweg geltend.
Der BGH gab letztlich der Revision des Beklagten statt. Zur Begründung führten die Richter aus, es handele sich bei dem Vertrag mit dem Fitness-Studio um einen reinen Gebrauchsüberlassungsvertrag, also einen Mietvertrag. Auf solche Verträge könne die Regelung des § 309 BGB, auf die sich die Klägerin berufen wollte, keine Anwendung finden.
Außerdem werde der Kunde zwar durch eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten unzulässig benachteiligt, doch da § 309 BGB nicht anwendbar sei, unterfalle dieser Punkt auch nicht der dort einschlägigen Regelung zur Laufzeitbefristung. Allenfalls wäre eine Anwendung des § 307 BGB denkbar, der die Inhaltskontrolle von Verträgen regelt. Doch dazu darf die Vertragslaufzeit nicht der einzige Nachteil im Vertrag sein, um die Regelung des § 309 BGB nicht zu umgehen.
Da es sich bei der Geschäftsbeziehung der Parteien in jedem Fall um ein Dauerschuldverhältnis handelte, sei eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund jederzeit möglich.
Im Normalfall muss also der Nutzer eines Fitness-Studios eine vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist einhalten. Ausnahmsweise kann er jedoch seinen Vertrag auch fristlos kündigen, wenn er das Studio wegen einer Erkrankung nicht nutzen kann. Bevor er seine Kündigung schreiben kann, sollte er sich jedoch vergewissern, ob Dienstleistungen im Vertrag vereinbart sind oder nur die Nutzung der Fitnessgeräte von dem Vertrag umfasst ist.
Im Zweifelsfall ist es ratsam, einen Anwalt zu konsultieren oder sich Rat bei einer Verbraucherzentrale zu holen.