Am 30.11.2012 hatte das Arbeitsgericht Krefeld über die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden. Dabei entschied das Arbeitsgericht, dass bei einer Verletzung eines Arbeitskollegen durch
einen Feuerwerkskörper, eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung selbst dann möglich ist, wenn es sich dabei ursprünglich um einen Scherz handelte (Urteil vom 2.1.2013, 2 Ca 2010/12).
Zum Sachverhalt: Kläger im Prozess war der 41-jährige Gerüstbauer und Vorarbeiter, der seit 1997 bei der Beklagten beschäftigt war. Anfang August 2012 hatte der Kläger im Rahmen eines fehlgeschlagenen Scherzes einen Feuerwerkskörper in einer Toilette, in der sich zu der Zeit ein Kollege aufhielt, zur Explosion gebracht.
Der Arbeitskollege des Klägers erlitt aufgrund der Explosion Verbrennungen am Oberschenkel, im Genitalbereich und an der Leiste. Dieser war aufgrund seiner Verletzungen 3 Wochen arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber kündigte dem Kläger daraufhin fristlos.
Streitgegenstand zwischen Arbeitnehmer und dem beklagten Arbeitgeber war dabei auch, ob durch das Verhalten des Klägers eine schwerwiegende Pflichtverletzung vorlag, die eine fristlose Kündigung rechtfertige. Nach Ausführungen des Klägers hatte dieser den Feuerwerkskörper nicht, wie vom Beklagten angeführt, von oben in die Toilette geworfen, sondern an der Tür befestigt.
Der Böller habe sich anschließend gelöst und sei versehentlich in die Kabine der Dixi-Toilette gerutscht und dort dann explodiert. Zudem sei der allgemeine Umgangston unter den Kollegen ohnehin etwas grober und Scherze mit Feuerwerkskörpern nicht unüblich. Dabei sei die Verletzung eines Arbeitskollegen jedoch nie beabsichtigt gewesen sein.
Das Arbeitsgericht Krefeld wies die Kündigungsschutzklage das Arbeitnehmers ab. Unabhängig von der Frage, wie es zu der Verletzung des Arbeitskollegen gekommen sei, handelt es sich in beiden Fällen um einen tätlichen Angriff. Die Gefahr, die von Feuerwerkskörpern ausgeht sei darüber hinaus generell bekannt. Darüber hinaus musste mit einem Verletzungsrisiko bei nicht sachgerechtem Umgang zu rechnen gewesen sein, insbesondere da es für den Arbeitskollegen des Klägers keine Schutz- oder Fluchtmöglichkeiten gab.
Aufgrund dieser Umstände war für die Kündigung auch keine vorherige Abmahnung erforderlich. Auch die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ändere an dieser Entscheidung nichts. Eine weitere Beschäftigung des Klägers sei für den Beklagten unzumutbar.
Ausschlaggebend für diese Entscheidung war zunächst die schwere der Pflichtverletzung und darüber hinaus die Verantwortung des Klägers in seiner Funktion als Vorarbeiter, der in dieser Rolle solche Verhaltensweisen zu unterbinden gehabt hätte.