Fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages bei Gefährdung

Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei Gefährdung – geht das?

Immer wieder kommt es vor, dass der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos kündigt. Dafür kann es mitunter viele Gründe geben. Doch nicht jeder Grund berechtigt auch tatsächlich zur Kündigung.

Es soll im Folgenden erklärt werden, welche Punkte für eine fristlos Kündigung bei Gefährdung notwendig sind. Darüber hinaus wird erläutert wie ein juristisch korrektes Kündigungsschreiben verfasst wird.

Eine Gefährdung ist in einem Arbeitsverhältnis grundsätzlich ein fristloser Kündigungsgrund. Dennoch muss geklärt werden, was im wörtlichen und juristischen Sinne eine Gefährdung darstellt.

Die hierfür anwendbare Rechtsvorschrift findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch. In Paragraph 626 werden die Richtlinien für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund benannt.

Demnach kann das Dienstverhältnis nur dann beendet werden, wenn dem einen Vertragsteil (Arbeitnehmer oder Arbeitgeber) das Dienstverhältnis nicht bis zum Ablauf der eigentlichen Kündigungsfrist weiterhin zugemutet werden kann.

Ferner wird in § 626 Abs. 2 BGB auch eine Frist von zwei Wochen vorgeschrieben. Folglich muss eine schriftliche Meldung innerhalb dieser Frist erfolgen, in welcher der Grund für die außerordentliche Kündigung genannt wird. Hierbei handelt es sich um die maßgebende Tatsache, die dazu geführt hat (z.B. die Gefährdung).

Eine Gefährdung liegt auf Seiten des Arbeitnehmers beispielsweise dann vor, wenn Arbeitsschutzvorschriften missachtet werden. Auch der Arbeitgeber kann einer Gefährdung ausgesetzt sein. Dies wäre mitunter der Fall, wenn der Arbeitnehmer alkoholisiert Maschinen bedienen würde oder strafbare Handlungen ausführen würde.

Allerdings muss der Kündigende seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2002 (NJW 2003, 431) die Beweislast führen und auch Rechtfertigungsgründe des Kündigungsgegners widerlegen (Bundesarbeitsgericht vom 17.06.2003).

Darüber hinaus findet auch eine sogenannte Interessenabwägung statt. Dabei wird beispielsweise geprüft, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt oder wie die Art und Schwere der Verfehlung ist. Bei vielen Vergehen, die in der Schwere nicht so erheblich sind, muss jedoch zunächst eine schriftliche Abmahnung erfolgen.

So könnte ein Kündigungsschreiben wegen einer Gefährdung, am Arbeitsplatz, aussehen:

ARBEITGEBER ABC
Personalabteilung
Musterstrasse 123
12394 Musterstadt

Max Mustermann
Musterstraße 3
12354 Musterstadt

Kündigung meines Arbeitsverhältnisses zum XX.XX.XXXX

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte hiermit mein Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung fristlos kündigen, weil durch Ihr Fehlverhalten für mich/uns eine Gefährdung vorliegt. Am XX.XX.20XX wurde von Ihnen folgendes Tun/Unterlassen getätigt, das mich nach § 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt.

(Optional: Schon am XX.XX.20XX hatte ich Sie schriftlich über diese Gefahr informiert leider wurde bis jetzt keine Abhilfe geschaffen.)

Infolgedessen endet mein Arbeitsverhältnis Ihnen gegenüber mit sofortiger Wirkung.

Bitte lassen Sie mir ein einfaches und ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zukommen.

Mit freundlichen Grüßen

M. Mustermann
Max Mustermann

Fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages bei Gefährdung
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