Bei einer fristlosen Kündigung muss die, für eine ordentliche Kündigung gesetzlich vorgeschriebene, Kündigungsfrist nicht oder nicht in ihrem vollen Ausmaß eingehalten.
Dabei handelt es sich um eine außerordentlich hohe Belastung für die Vertragspartei, welche die fristlose Kündigung erhält, weshalb sie stets nur in Ausnahmefällen ausgesprochen werden darf und nur wenn ausreichende Gründe vorliegen. Eine fristlose Kündigung wird deshalb auch außerordentliche Kündigung genannt.
Bei sehr schwerwiegenden Gründen, z.B. schwere Sachbeschädigung, Verwahrlosung oder z.B. Diebstahl, darf sofort gekündigt werden.
In den allermeisten Fällen muss der anderen Vertragspartei jedoch zuerst schriftlich der Mangel bzw. das Fehlverhalten aufgezeigt werden (Stichwort: schriftliche Abmahnung) und eine angemessene Frist (oft 14 Tage) gesetzt werden innerhalb der, die Mängel zu beheben sind.
Fristlose Kündigung bei Arbeitsverträgen:
Prinzipiell kann der Arbeitnehmer ebenso in begründeten Ausnahmefällen eine fristlose Kündigung aussprechen wie der Arbeitgeber. In diesem Fall benötigt er jedoch laut § 626 Abs.1 BGB einen wichtigen Grund, der darlegt, warum die Einhaltung der Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer unzumutbar ist.
»Kündigungsfristen für Arbeitnehmer
»Kündigungsfristen für Arbeitgeber
Sollte ein Zeitvertrag abgeschlossen wurden sein, dann muss der Arbeitnehmer begründen, warum es ihm nicht zugemutet werden kann, die vereinbarte Vertragslaufzeit zu erfüllen.
Ein solcher wichtiger Grund besteht zum Beispiel dann, wenn Entgeltrückstände einen nicht unerheblichen Betrag überschritten haben und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber diesbezüglich bereits abgemahnt hat.
Sollte der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt aus nicht nachvollziehbaren Gründen oder gar willkürlich nicht zahlen, dann reichen bereits minimale Rückstände aus (BAG, Urteil v. 26.7.2001, 8 AZR 739/00). Ein wichtiger Grund besteht z.B. auch dann, wenn sich der Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum weigert, die Sozialabgaben abzuführen (LAG Tübingen, Urteil v. 30.5.1968, 4 Sa 27/68) oder die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung nicht vorgenommen hat.
Auch wenn der Arbeitgeber wiederkehrend eine deutliche Überschreitung der gesetzlich erlaubten Arbeitszeit verlangt, liegt ein triftiger Grund für eine fristlose Kündigung vor. Das gilt auch dann noch, wenn der Arbeitnehmer zunächst damit einverstanden war, die durch den Gesetzgeber nicht erlaubte Mehrarbeit in Kauf zu nehmen (BAG, Urteil v. 28.10.1971, 2 AZR 15/71).
Schwieriger wird es bei gesundheitlichen Problemen. Wenn ein Arbeitnehmer durch eine Krankheit seinen Beruf nicht mehr wie gewohnt ausüben kann, ist es nicht sofort möglich, fristlos zu kündigen. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zunächst die Möglichkeit einräumen, ihn beispielsweise für zumutbare Tätigkeiten oder zu verkürzten Arbeitszeiten weiter zu beschäftigen (BAG, Urteil v. 2.2.1973, 2 AZR 172/72).
In jedem Fall sollte darauf geachtet werden, dass das Kündigungsschreiben alle Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung erfüllt. Im Zweifelsfall sollte ein Experte die Kündigung schreiben oder das Kündigungsschreiben überprüfen.
Wichtig: Die Kündigung sollte unbedingt eigenhändig unterschrieben werden und per Post als Einschreiben-Rückschein versendet oder persönlich, gegen eine schriftliche Empfangsbestätigung, übergeben werden.