Fristlos kündigen – das klingt wie das Rennen mit dem Kopf durch die Wand. Dabei handelt es sich um eine ganz normale, gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, eine Vertragsbeziehung zu beenden.
Wer das Gefühl hat, er kann oder will ein Vertragsverhältnis nicht mehr fortsetzen, steht aber vor der Frage, was er jetzt machen kann und was er beachten muss.
Der Begriff „Kündigung“, insbesondere außerordentliche fristlose Kündigung
Nicht jeden Vertrag kann man jedoch im Rechtssinne kündigen, auch wenn andere Gestaltungsrechte laienhaft gerne so bezeichnet werden. Kündigen kann man nur sog. Dauerschuldverhältnisse, das sind.
Das sind solche, die dauerhafte oder wiederkehrende Pflichten von nicht unerheblicher Dauer beinhalten. Von anderen Verträgen kann man in etwa den Rücktritt erklären.
Die rechtliche Basis
Kündigen kann man zunächst, wenn man individualvertraglich eine Kündigungsmöglichkeit mit einer bestimmten Frist vorgesehen hat. Typischerweise sind an die Ausübung dieses Rechts dann keine weiteren Voraussetzungen gebunden. Man spricht hier von einer ordentlichen Kündigung.
Diese ist vielfach für spezielle Vertragstypen geregelt, so etwa im Mietrecht oder dem Dienstvertragsrecht/Arbeitsrecht (vgl. §§568, 573 und §621, 622 BGB).
In manchen Fällen ist das Abwarten einer solchen Frist aber nicht zumutbar. Deswegen gibt es das Institut der außerordentlichen fristlosen Kündigung (es gibt auch eine außerordentliche fristgebundene Kündigung, vgl. etwa §573d BGB).
Diese Möglichkeit ergibt sich im Grundsatz für alle Verträge aus §314 BGB, oftmals aber auch aus spezielleren Normen. Gerade im Mietrecht gibt es hierzu diverse. Es müssen also ein Dauerschuldverhältnis sowie ein wichtiger Grund vorliegen.
Für eine fristlose oder auch außerordentliche Kündigung muss ein wichtiger Grund vorliegen
Was ein wichtiger Grund ist, ist freilich – auch für Gerichte – nicht allgemein zu sagen. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Einzelfall ausgelegt wird.
Nach §314 Abs. 1 S. 2 BGB gibt aber zumindest die Konkretisierung, dass ein wichtiger Grund vorliegt, „wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann“.
Wichtig: Bei einer fristlosen Kündigung sollte der Grund im Kündigungsschreiben genannt werden und wenn Nachweise vorhanden sind, so sollten diese (in Kopie) beigefügt sein.
Es wird also eine Abwägung der Interessen beider Vertragsteile vorgenommen. Nur wenn ein Abwarten einer Frist bzw. die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist, kann ein wichtiger Grund angenommen werden und die außerordentliche Kündigung ist wirksam.
Doch nicht immer ist der Grund ausreichend. So wurde z.B. in letzter Zeit entschieden, dass ein Fitnessstudio nicht wegen eines berufsbedingten Umzuges vorzeitig gekündigt werden kann. Auch kleinere Preiserhöhungen müssen oftmals akzeptiert werden.
Sollte eine Preiserhöhung jedoch mehr als 20% ausmacht oder die Kosten des Vertrages einen großen Anteil des monatlichen Einkommens ausmachen ist dennoch eine vorzeitige Beendigung des Vertrages denkbar.
Tipp: Daher sollte bei einer fristlosen Kündigung sicherheitshalber auch immer zusätzlich eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Folgende Formulierung ist dafür geeignet: „Hilfsweise kündige ich den Vertrag ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt.“
Wichtig ist dabei, dass ein langer Zeitraum zwischen Pflichtverletzung und Aussprache der Kündigung eine Zumutbarkeit vermuten lässt. Daher sollte nicht allzu lange abgewartet werden. Außerdem ist darauf zu achten, dass alle Gründe für die Unzumutbarkeit schon im Kündigungsschreiben genannt werden.
Natürlich haben sich im Laufe der Jahre diverse Leitlinien entwickelt. Letztlich muss aber gerade in diesem Themenfeld jeder Fall abhängig vom Vertragstyp und auch individuell beurteilt werden.
Weitere Informationen zu den Kündigungsmöglichkeiten bei den verschiedensten Verträgen finden sich über die Suche oben.