Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält eine Vielzahl von Kündigungsfristen. Sie richten sich im Einzelfall nach der Art des
maßgeblichen Vertragstyps und
gestalten sich sehr unterschiedlich. Grundsätzlich gilt im Vertragsrecht, dass Verträge einzuhalten
sind und nur nach den im Gesetz vorgegebenen Kündigungsfristen einseitig von einer Vertragspartei aufgelöst werden können.
Kündigungsfristen liegen im Interesse beider Vertragsparteien, so dass sich jede Partei darauf verlassen kann, dass das
Vertragsverhältnis allenfalls im Rahmen der Kündigungsfrist beendet werden kann. Teils sind die Kündigungsfristen, so vor allem
im Mietrecht und Dienstleistungsrecht, unterschiedlich ausgestaltet, mit dem Ziel, die schwächere Partei gegenüber der sich meist
in einer wirtschaftlich stärkeren Position befindlichen Partei zu schützen. Teils können auch vom Gesetz abweichende
Kündigungsfristen individuell vereinbart werden.
Unabhängig von den normalen Kündigungsfristen haben die Parteien eines jeden Vertrages immer ein außerordentliches fristloses
Kündigungsrecht, wenn sie das Vertragsverhältnis aufgrund eines wichtigen, in der Person der anderen Vertragspartei liegenden
Umstandes nicht mehr in zumutbarer Weise fortsetzen können. Im Mietrecht ist dieses fristlose Kündigungsrecht in besonders
detaillierter Form ausgestaltet.
BGB Kündigungsfristen Mieter und Vermieter
Der Mieter und der Vermieter eines Mietvertrages kann das Mietverhältnis spätestens zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf
des übernächsten Monats kündigen (§ 573c Absatz 1). Allerdings erhöht sich die Frist zu Lasten des Vermieters, nach fünf und acht Jahren Mietzeit verlängert
sich die Kündigungsfrist um jeweils drei Monate. Bei einer längeren Mietzeit als 8 Jahren beträgt Sie 9 Monate.
Mehr dazu: >Kündigungsfrist Mietwohnung
BGB Kündigungsfristen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können im Dienstleistungsrecht ihr Arbeitsverhältnis mit einer Frist von
vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende kündigen. Auch hier verlängert sich die Kündigungsfrist zu Lasten des Arbeitgebers nach zwei Jahren auf einen Monat zum Monatsende und letztlich nach zwanzig Jahren auf sieben Monate zum Monatsende. Im Werkvertragsrecht ist vorgesehen, dass der Besteller, der beispielsweise einen Handwerker beauftragt hat, den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen kann, allerdings dann dem Unternehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen entrichten muss.
Mehr dazu: >Kündigungsfristen Arbeitnehmer
BGB Kündigungsfristen Reisevertrag
Auch im Reisevertragsrecht kann der Pauschalreisende jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten, muss aber dem Reiseveranstalter
eine Stornopauschale zahlen, die den entstandenen Aufwand und einen Gewinnanteil enthält. Für das Wort Kündigung verwendet
das Gesetz hier die Bezeichnung des Rücktritts, im Sprachgebrauch spricht man von der Stornierung des Vertrages.
BGB Kündigungsfristen Kaufvertrag
Beim Kaufvertrag ist eine Kündigung oder ein Rücktritt nur möglich, wenn der Käufer einen Mangel der Kaufsache geltend macht
oder der Verkäufer aus Kulanz ein Umtauschrecht anbietet, ansonsten bleiben beide Parteien an den Vertrag gebunden.
BGB Kündigungsfristen Darlehn und Kredit
Eine besonders intensive Ausgestaltung der Kündigungsfristen findet sich im Darlehensvertragsrecht. Hier kann vor allem der
Darlehensnehmer den Darlehensvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf der Zinsbindungsfrist kündigen oder in jedem Fall
mit einer Frist von sechs Monaten nach dem Ablauf von zehn Jahren.