Wenn man heute eine Mietwohnung kündigen will, hat man sehr viele Dinge zu beachten.
Die gesetzliche Kündigungsfrist für, den Mieter, einer Mietwohnung beträgt
3 Monate, eine Kündigung ist spätestens am dritten Werktag
eines Kalendermonats zum Ende des übernächsten Monats möglich (§ 573c Absatz 1).
Es gibt im Mietvertrag verankerte Klauseln so, dass die Kündigungsfrist die meist 3 Monate beträgt aber auch anders vereinbart sein kann.
Ist der Mietvertrag befristet, so kann nicht vor Ablauf der Frist der Mietvertrag, gekündigt werden,
es sei den es handelt sich um eine außerordentliche Kündigung oder beide Vertragsparteien sind einverstanden.
Allerdings sind in vielen Mietverträgen
diese Kündigungsfristen oft unwirksam, da der Mietvertrag fehlerhaft ist, z. B. darf ein Vermieter die Haustierhaltung untersagen.
Es gibt es allerdings Ausnahmen: Goldfische und kleine Nagetiere.
Eine längere Kündigungsfrist für den Mieter, als 3 Monate, ist bei unbefristeten Mietverträgen ungültig.
Zum anderen gibt der Gesetzgeber vor, aus welchen Gründen man eine Kündigungsfrist einhalten muss und wann nicht.
Die wichtigsten Gründe, um eine Wohnung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zu kündigen:
Hat der Mieter schwere Mängel in der Wohnung, wie Schimmel oder dauernde Feuchtigkeit und
hat er auch schon versucht, den Schaden zu beheben und dies dem Vermieter per schriftlich (am besten per Einschreiben) die
Mängel mitgeteilt, ohne das sich ein Erfolg einstellte. Kann der Mietvertrag ohne
weiteres gekündigt werden, da dies ein unzumutbarer Zustand ist, der darüber hinaus auch
gesundheitsgefährdend ist.
Ebenfalls ist eine Kündigung auch im Falle einer nicht funktionierenden Heizung möglich, sofern dieser Mangel
vom Vermieter,auf schriftliches Verlangen des Mieters, nicht behoben wird oder wiederholt auftritt.
Eigene Kündigung mit Kündigungsfrist:
Eine fristlose Kündigung ist nicht möglich, wenn man eine bessere Wohnung gefunden hat, oder man in ein eigenes Haus zieht,
in diesem Fall muss man die im Mietvertrag angegebene Kündigungsfrist einhalten.
Auch wenn geringe Mängel bestehen, wie z. B. ein Wasserhahn tropft, kann man nicht so einfach aus der Wohnung ausziehen.
Wenn man eine Wohnung kündigen möchte, so sollte im Kündigungsschreiben folgendes stehen:
Der Name des Mieters
Datum des Schreibens
die Adresse der Wohnung
zu welchem Termin der Mieter auszieht (Kündigungsfrist beachten!)
ggf. wann eine Schlüsselübergabe stattfinden kann
evtl. eine Telefonnummer zum Vereinbaren des Termins
Unterschrift des Mieters oder der Kündigungsberechtigten Person
Kündigungsfrist bei Kündigung durch den Vermieter
Der Vermieter kann einem Mieter, der sich nichts zu Schulden kommen lassen hat, grundsätzlich nur dann kündigen, wenn er ein
berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat (§ 573 Abs. 1 BGB)
Hat der Vermieter die Wohnung gekauft kann er erst nach Ablauf einer Frist von 3 Jahren (in einigen Gemeinden durchaus länger)
wegen Eigenbedarf oder der Hinderung der wirtschaftlichen Verwertung kündigen (§ 577a Abs. 1 BGB).
Kündigungsfrist bei Eigenbedarf
Anders als bei der fristlosen Kündigung verhält es sich, wenn der Vermieter den sogenannten „Eigenbedarf“ anmeldet.
Dann muss der Mieter, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind, nach folgender Frist ausziehen:
- Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ende des übernächsten Monats möglich (§ 573c Absatz 1).
- Wohnt der Mieter
bis zu 5 Jahren in der Wohnung, so hat er eine Kündigungsfrist von 3 Monaten - Bei bis zu 8 Jahren 6 Monate
- bei mehr als 8 Jahren 9 Monate.
Diese Kündigungsfristen muss der Vermieter beachten. Er kann nicht, nur weil die Zeit ihn drängt,
den Mieter vor die Tür setzen.
Einzige Außnahme bei dem kein berechtiges Intresse des Vermieter vorliegen muss
ist, bei einem selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen oder in der eigenen Wohnung (§ 573a BGB),
dabei muss die Kündigung mit den entsprechenden Absätzen vom § 573a im BGB begründet werden.
Die Kündigungsfrist für die Mietwohnung verlängert sich in diesem Fall allerdings um 3 Monate.
Der Vermieter muss laut Gesetz dem Mieter eine Ersatzwohnung anbieten, so diese vorhanden ist und innerhalb der Eigenbedarf
Kündigungsfrist frei ist oder wird.
Mehr dazu: » Kündigungsfrist Eigenbedarf
Fristlose Kündigung durch den Vermieter:
Hat der Mieter sich etwas zu schulden kommen lassen kann der Vermieter oft den Mietvertrag kündigen.
- z.B. wenn der Mieter mindestens 2 Monate keine Miete mehr bezahlt,
- innerhalb eines Jahres Teilbeträge in Höhe von
2 Monatsmieten nicht bezahlt hat - oder nur unregelmäßige Zahlungen leistet,
In der Regel muss der Mieter ohne eine Kündigungsfrist ausziehen, es sollte jedoch sicherheitshalber
eine Frist von 5-7 Tagen gesetzt werden, damit der Mieter die Wohnung ordnungtsgemäß räumen kann.
Es empfiehlt sich jedoch, um bei eventuellen Gerichtsverhandlungen besser da zu stehen,
vor Aussprache einer Kündigung dem Mieter schriftlich eine Frist (z.B. 14 Tage) zur Mietnachzahlung zu setzen.
Nach Verstreichen dieser Frist sollte, unter Angabe des Kündigungsgrundes (§ 573 Abs. 3 BGB), per Kündigungsschreiben gekündigt werden.
»Kündigungsschreiben Mietvertrag