Äußerungen über den Arbeitgeber im Internet haben sich schon häufig als massiver Karrieredämpfer erwiesen und führen nicht selten zur Kündigung. Insbesondere soziale Netzwerke wie Facebook dienen häufig als Ventil
für den angestauten Arbeitsfrust. Schnell wird dabei vergessen, dass auch der Arbeitgeber vom digitalen Frustabbau Kenntnis erlangen können.
Das Arbeitsgericht Dessau Roßau (Entscheidung vom 12.03.2012 – Aktenzeichen 1 Ca 148/11) hatte darüber zu entscheiden, ob für eine fristlose Kündigung das Betätigen des „Gefällt mir – Buttons“ unter einem abfälligen Kommentar bereits ausreichend ist.
Der Sachverhalt
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die seit dem 16. Februar 1987 bei der Beklagten gearbeitet hat. Die Beklagte hatte der Klägerin fristlos gekündigt, nachdem die Klägerin scheinbar unter einem Kommentar, in dem ihr Ehemann abfällig über den Arbeitgeber geschrieben hatte, den „Gefällt mir – Button“ betätigte. Dem entgegnete die Klägerin, dass sie den „Gefällt mir – Button“ unter dem Kommentar ihres Ehemannes nicht selbst betätigt habe. Zum besagten Zeitpunkt hätten sowohl die Klägerin, als auch der Ehemann Zugang zum Account der Klägerin gehabt. Nachdem die Beklagte von den Äußerungen Kenntnis erlangt hat, hat die Klägerin ihren Ehemann dazu bewegt die Äußerung bei Facebook zu löschen.
Urteil: Arbeitsgericht entscheidet zu Gunsten der Klägerin
Zwar besteht unter besonderen Umständen für jeden Vertragsteil die Möglichkeit fristlos zu kündigen, allerdings bedarf es dafür einen besonderen Grund (§ 626 Abs. 1 BGB). Ein besonderer Grund zur Kündigung kann dabei auch vorliegen, wenn der Arbeitnehmer gegen seine Pflicht zu loyalem Verhalten gegenüber dem Arbeitnehmer verstößt. Allerdings bedarf es auch hierfür zunächst eine Abmahnung, sofern kein Grund zur Annahme besteht der Arbeitnehmer werde sein Verhalten zukünftig nicht ändern.
Vorliegend waren die Äußerungen des Ehemannes der Klägerin nicht geeignet die fristlose Kündigung zu rechtfertigen, da sich die Klägerin die Äußerungen ihres Mannes nicht zurechnen lassen muss. Allenfalls könnte die Klägerin dazu verpflichtet sein auf ihren Ehemann entsprechend einzuwirken, dass dieser in Zukunft Aussagen vergleichbarer Art gegen das Unternehmen unterlasse.
Auch für den Fall, dass die Klägerin den „Gefällt mir – Button“ selbst betätigt hat stellt das Gericht fest, dass dies nicht ohne weiteres eine fristlose Kündigung rechtfertige. Als Begründung für diese Argumentation zog das Gericht die Dauer des bestehenden Arbeitsverhältnis heran. Auch die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis bald endet war ausschlaggebend dafür, dass die weitere Tätigkeit der Klägerin im Unternehmen der Beklagten zumutbar ist. Zudem sei zu Berücksichtigen, dass die Betätigung des „Gefällt mir Buttons“ eine spontane Reaktion sei, so dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien hierdurch nicht tiefgreifend beeinträchtigt wäre.
»Kündigungsfristen als Arbeitnehmer