Bei den meisten Verträgen ist mindestens eine Kündigungsfrist von 2 Wochen vereinbart. In manchen Fällen kann die Frist jedoch noch kürzer sein. Hier eine Übersicht bei welchen Verträgen mit einer 2-wöchigen Kündigungsfrist zu rechnen ist.
Verkürzte Kündigungsfristen im Arbeitsrecht
Die Zulässigkeit von Kündigungsfristen ergibt sich entweder aus einem Arbeitsvertrag, einem auf das zu kündigende Arbeitsverhältnis anzuwendender Tarifvertrag, oder aus dem Gesetz (BGB). Kürzere Kündigungsfristen als die gesetzlich geregelte Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Monats vor (§ 622 Abs.1 BGB) sind Sonderregelungen und eher die Ausnahme.
Während einer im Arbeitsvertrag vereinbarten maximal 6-monatigen Probezeit, gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Die verkürzte Kündigungsfrist während der Probezeit darf nicht durch vertragliche Vereinbarung unterschritten werden. Auszubildende können während einer Probezeit von maximal 4 Monaten jederzeit ohne die Einhaltung einer Frist gekündigt werden (§§ 20, 22 Abs.1 BBiG).
Verkürzte Kündigungsfristen können sich aber auch aus für das jeweilige Unternehmen übliche Tarifverträge ergeben. Dies ist zum Beispiel bei der Reinigungsbranche der Fall. Hier kommt ein allgemeinverbindlicher Rahmentarifvertrag zur Anwendung. Für die gewerblich Beschäftigten in dieser Branche ist in den ersten 5 Beschäftigungsjahren eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zulässig (§ 20 Abs. 1 RTV).
Eine weitere Sonderregelung gilt bei Aushilfsarbeitsverhältnissen. Wenn ein Arbeitnehmer nur vorübergehend als Aushilfe eingestellt wird und das Arbeitsverhältnis nicht länger als maximal 3 Monate andauert, kann die Kündigungsfrist zulässigerweise auf bis zu einen Tag verkürzt werden. Voraussetzung ist aber auch hier eine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag.
Siehe auch § 34 TVöD (2-wöchige Kündigungsfrist im öffentlichen Dienst).
»Kündigungsfrist in der Probezeit
»Kündigungsfristen für Arbeitnehmer
»Kündigungsfristen für Arbeitgeber
Verkürzte Kündigungsfristen im Mietrecht
Gesetzliche Sonderregelungen bei den Kündigungsfristen gibt es auch im Mietrecht. Gemäß § 573c Abs. 2 und 3 BGB kann für nur vorübergehend vermieteten Wohnraum eine kürzere Kündigungsfrist von 2 Wochen vereinbart werden und für Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB ebenfalls eine Kündigungsfrist von 2 Wochen. Die Kündigung ist in diesem Fall spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
In den alten DDR-Mietverträgen ist noch eine Klausel für Mieter enthalten, die diesem eine gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen [oder vier Wochen] einräumt. Diese Fristen hatten auch nach der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 rechtlichen Bestand (KG v. 22. 1.1998 – 8 RE-Miet 6765/97) und gelten trotz zwischenzeitlichem Mietrechtsreformgesetz auch weiterhin als wirksame vertragliche Vereinbarung.
»Mehr zu den Kündigungsfristen im Mietrecht
Sonstige Verträge
Die gesetzliche Kündigungsfrist eines Strom- oder Gasvertrages für den Tarif Grundversorgung beträgt maximal 2 Wochen.
»Verkürzte Kündigungsfrist beim Gasvertrag
»Verkürzte Kündigungsfrist beim Stromvertrag
»Die Wichtigsten Kündigungsfristen im Überblick: Strom/Wasser/Gas/Telefon/Handy