Arbeitsrecht. Urteil: Kündigungsfrist von 18 Monaten kann zulässig sein

Ein Kündigungsschreiben bedeutet nicht immer den schnellen Schritt in die berufliche Freiheit. Arbeitnehmer, die selbst kündigen, können länger an ihren Arbeitgeber gebunden sein, als sie es sich wünschen. Die Rechtsprechung

des Arbeitsgerichts Heilbronn mit Urteil vom 8. Mai 2012 unter dem Aktenzeichen 5 Ca 307/11 zeigt, dass auch eine 18-monatige Kündigungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein kann.

Geklagt hatte ein Einkaufsleiter einer europaweit vertretenen Supermarktkette, der sich gegen die 18-monatige Kündigungsfrist seines Arbeitsvertrages wehrte. Dessen Text hatte sein Arbeitgeber vorformuliert. Im Vertrag hatten beide Seiten eine Frist vereinbart, die sowohl für den Arbeitnehmer wie den Arbeitgeber gelten sollte. Der Vertrag enthielt keine Regelung zur Probezeit oder zu einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.

Sachverhalt

Der Einkaufsleiter schrieb am 30.08.2011 seine schriftliche Kündigung. Der Arbeitgeber bestand daraufhin auf die Einhaltung der Kündigungsfrist bis zum 28.02.2013. Während dieser Zeit sollte der Einkäufer bei Fortzahlung des vollen Gehalts freigestellt werden.

Der Kläger fühlte sich durch die lange Kündigungsfrist in seinem Grundrecht der freien Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG verletzt, da er in dieser Zeit keine neue Beschäftigung aufnehmen durfte. Vor dem Arbeitsgericht beantragte er die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis entweder nach einem halben Jahr, am 29.02.2012, oder hilfsweise nach einem Jahr, am 31.08.2012 enden sollte.

Grundsätzliche rechtliche Regelung

Grundsätzlich ist eine zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beiderseitig vereinbarte 18-monatige Kündigungsfrist gesetzlich nicht untersagt. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften nach § 622 Abs. 1, 2 BGB regeln die Mindestkündigungsfristen für Arbeitgeber. Das Gesetzt schließt jedoch nicht aus, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichlange Kündigungsfristen vereinbaren.

Die maximale zeitliche Bindung eines Arbeitnehmers an den Arbeitgeber lässt sich nicht exakt bestimmen. Der Gesetzgeber akzeptiert in §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 3 TzBfG eine Bindung von 24 Monaten. Rechtliche Bedenken gibt es dabei laut Arbeitsgericht Heilbronn nicht. Denn die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitnehmer nach § 626 BGB besteht weiterhin. Er soll nicht an ein Arbeitsverhältnis gebunden werden, das unzumutbar ist. Um erfolgreich eine fristlose Kündigung schreiben zu können, muss allerdings ein wichtiger Grund vorliegen. Ist dies nicht der Fall, bleibt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gebunden.

Die beklagte Supermarktkette wies darauf hin, dass der Einkäufer für das Unternehmen ein Wissensträger sei. Er betreute einen wichtigen Einkaufsbereich mit einem Einkaufsvolumen von mehreren Hundert Millionen Euro. Die Dauer der Lieferzeiten reichten von 6 über 12 bis zu 18 Monaten.

Gerichtsentscheidung

Das Gericht sah in der langen Bindungsfrist keine unangemessene Benachteiligung des Klägers. Auch seine beruflichen Aussichten sah es aufgrund seiner Qualifikationen und Erfahrungen nicht eingeschränkt. Das Gericht stellte das Bestehen des Arbeitsverhältnisses bis zum 28.02.2013 fest und wies die Klage ab.

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