Die arbeitsrechtliche Abmahnung erfüllt viele unterschiedliche Aufgaben. Einmal soll die Abmahnung den Weg zur Kündigung ebnen – ein anderes Mal soll sie den Mitarbeiter lediglich bändigen.
Nicht so geläufig ist dagegen, dass ebenso der Arbeitgeber Adressat einer Abmahnung sein kann. Die Abmahnung ist neben der Kündigung die bekannteste arbeitsrechtliche Äußerung des Unmuts.
»Kündigungsfristen Arbeitnehmer bei einer ordentlichen Kündigung
Welche Rechtsgrundlage hat die arbeitsrechtliche Abmahnung?
Für die verhaltensbedingte außerordentliche – fristlose – Kündigung ist die Abmahnung in § 314 Abs. 2 BGB geregelt. Die Vorschrift ist äquivalent auf die ordentliche – fristgerechte – Kündigungen anwendbar. Ebenso ergibt sie sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Wann ist die Abmahnung entbehrlich?
Kündigen ist wahrlich das letzte Mittel. Die Kündigung sollte nicht erfolgen, ohne dass zuvor versucht wurde, den Arbeitnehmer mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln wieder auf den richtigen Arbeitspfad zu bringen. Denn Ziel sollte es zunächst immer sein, den Arbeitnehmer weiter beschäftigen zu können. Eine Abmahnung ist jedoch in folgenden Fällen entbehrlich:
- Eine an sich mögliche Verhaltensänderung des Arbeitnehmers ist zukünftig nicht zu erwarten
- Schweren Vertragsverletzungen, in dem Bewusstsein des Arbeitnehmers, dass diese einen Kündigungsgrund darstellen
- Durch das Fehlverhalten wurde das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien so erschüttert, dass es auch durch eine Abmahnung nicht wiederherstellbar ist
Welche Funktionen hat die Abmahnung?
Dokumentationsfunktion: Die Abmahnung hat zunächst einmal Dokumentationsfunktion, da sie einen Pflichtverstoß festhält. Da sie nicht formgebunden ist, kann sie auch mündlich erteilt werden. Die Abmahnung wird zumeist schriftlich erteilt, um Nachweisschwierigkeiten und Unklarheiten bezüglich des Inhalts von vornherein auszuschließen. Auch wird sie in der Personalakte abgeheftet.
Warn- und Androhungsfunktion: Mit der Androhung von arbeitsrechtlichen Konsequenzen wird dem Arbeitnehmer – seltener auch dem Arbeitgeber – deutlich gemacht, dass ein fortgesetzter oder ein wiederholter Verstoß gegen die explizit in der Abmahnung gerügten Pflichten das Arbeitsverhältnis konkret in seinem Bestand gefährdet. Die Abmahnung ist – je nach Perspektive – folglich dazu da, das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten oder aber eine verhaltensbedingte Kündigung bei einem gleich gelagerten Pflichtverstoß vorzubereiten.
Was kann der Arbeitnehmer gegen seine Abmahnung unternehmen?
Durch die Abmahnung wird der Arbeitnehmer in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Er kann auf die Abmahnung wie folgt reagieren:
- Aufforderung an den Arbeitgeber, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen
- Gegenvorstellung gemäß § 83 Abs. 1 BetrVG zur Personalakte einreichen
- Beschwerde beim Betriebsrat einlegen (wegen ungerechter Behandlung nach §§ 84, 85 BetrVG)
- bei einem (eventuellen) Kündigungsschutzprozess vortragen
- Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte