Wer seine Krankenkasse wechseln möchte, hat eine bestimmte Frist einzuhalten und muss bestimmte Bedingungen erfüllen. Welche das sind, hängt davon ab, ob es sich um eine gesetzliche oder eine private Versicherung handelt.
Gesetzliche Krankenversicherung
Wer in eine andere gesetzliche Kasse wechseln möchte, muss bei seiner bisherigen Kasse mindestens 18 Monate lang Mitglied gewesen sein. Die Kündigungsfrist beträgt hier 2 Monate. Das Kündigungsschreiben muss z.B. bis zum 31. August eingegangen sein, um die Kündigung zum 01. November wirksam werden zu lassen.
Entscheidend ist dabei der Tag des Eingangs bei der Krankenkasse. Dies gilt auch für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Kündigung ist jedoch nur dann wirksam, wenn innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist zugleich eine Versicherung bei einem anderen Unternehmen nachgewiesen wird, z.B. bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse oder bei einem privaten Versicherer.
Die Mitgliedsbescheinigung der neuen gesetzlichen Krankenkasse oder eine schriftliche Bestätigung eines privaten Versicherers gelten dabei als Nachweis für die Erfüllung der Versicherungspflicht.
Die Kasse, bei der die Mitgliedschaft gekündigt wurde, muss dem Versicherten innerhalb von zwei Wochen die Kündigung bestätigen. Auch bei der neuen Kasse muss eine Versicherung 18 Monate lang bestanden haben, bis der Versicherte eine Kündigung schreiben kann.
Sonderkündigungsrecht
Ein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn ein Zusatzbeitrag eingeführt oder der Krankenkassenbeitrag erhöht wird. Ein weiterer Sonderfall liegt vor, wenn innerhalb der gleichen Kassenart ein Wechsel stattfindet.
Beispielsweise kann von der BKK X zu BKK Y gewechselt werde, ohne dass eine bestimmte Frist eingehalten werden muss. Dies müssen die Kassen jedoch in ihren Satzungen vereinbart haben.
Private Krankenversicherung
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kann der Versicherungsnehmer seine Versicherung jeweils zum Jahresende mit einer Frist von drei Monaten kündigen (§ 205 Abs.1 VVG). Tritt eine gesetzliche Versicherungspflicht ein, kann rückwirkend innerhalb von drei Monaten gekündigt werden (§ 205 Abs.2 VVG).
Ändert die Versicherung die Prämienzahlung, hat der Versicherte das Recht, innerhalb von zwei Monaten zu kündigen. Da eine Krankenversicherung in Deutschland aber zwingend vorgeschrieben ist, § 5 SGB V, muss der Versicherte sich eine neue Versicherung suchen.
Die Kündigung bei der alten Versicherung ist dann nur wirksam, wenn die neue Versicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigung nachgewiesen wird (§ 205 Abs. 6 VVG).
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