Aufgrund der freien Wahl der Krankenkasse ist jeder deutsche Bürger zum Wechsel und zur Kündigung der Krankenkasse berechtigt.
Die übliche Kündigungsfrist gegenüber einer Krankenkasse beträgt zwei Monate zum Monatsende, nach dem das Kündigungsschreiben
der Krankenkasse zugegangen ist.
Dabei muss jedoch beachtet werden, das der Versicherte mindestens 12 Monate (vor 2021 waren es noch 18 Monate) bei seiner Krankenkasse versichert gewesen sein muss (auch als Bindungsfrist bezeichnet).
Bei einer Versicherung im
Wahltarif besteht sogar in der Regel eine Bindungsfrist von 3 Jahren, genaueres erfahren sie im Vertrag zum Wahltarif.
Wird innerhalb der Bindungsfrist eine Kündigung ausgesprochen, so wird in der Regel der nächstmögliche Kündigungszeitpunkt
als Beendigungszeitpunkt angenommen.
Diese Kündigungsfristen bei der Krankenkasse können sich nur im Falle der außerordentlichen Kündigung verkürzen.
Die Kündigung einer gesetzlichen Krankenkasse sollte selbst vom Versicherten erfolgen, denn sie wird nicht von der neuen
Krankenkasse übernommen.
Für die ordentliche Kündigung ist formal die Angabe des Namens, des Ortes, der Versichertennummer, der Mitgliedsnummer des
Versicherten, eine Bitte um Kündigungsbestätigung, sowie eine handschriftliche Unterschrift von Nöten. Die Kündigungsfrist von
zwei Monaten zum Monatsende ist einzuhalten. Es ist ratsam, die Kündigung per Einwurfeinschreiben oder per Einschreiben
Rücksendeschein zu versenden und den Nachweis des Einschreibens aufzubewahren.
Spätestens 14 Tage nach Kündigungseingang hat die Krankenkasse die Kündigung zu bestätigen. Hierbei ist nicht zu vergessen,
dass im Folgenden eine neue Krankenkasse über den Zutritt informiert werden muss. Es ist zu bedenken, dass die im Folgenden
genutzte Krankenkasse eine gesetzliche Vertragsbindung von zumeist 18 Monaten beinhaltet. Hierbei kann nur dann eine
Sonderkündigung ausgesprochen werden, wenn Beitragserhöhungen statt finden.
Kündigungsfrist bei außerordentlicher/fristloser Kündigung:
Es gibt verschiendene Gründe für eine außerordentliche Kündigung der Krankenkasse.
Von der Krankenkasse neue erhobene oder erhöhte Zusatzbeiträge gelten als Kündigungsgrund für eine außerordentliche Kündigung,
wobei die Krankenkasse ein in der Regel durch ein Schreiben über die bevorstehende Beitragserhöhung
informiert. Die Kündigung muss, der Krankenkasse, dabei vor der Fälligkeit der Zusatzbeiträge erklärt werden.
Durch die rechtzeitige Kündigung kann die Kündigungsfrist denoch nicht verkürzt werden, aber das Mitglied
braucht den Zusatzbeitrag bis zur Beendigung des Krankenversicherung nicht zu bezahlen.
Auch vermindert rückerstattete Beiträge sind ein Grund für Sonderkündigung. Hierbei kann
vor der von der Krankenkasse angekündigten Reduzierung der Beitragsrückzahlungen eine Sonderkündigung erfolgen.
Bei nicht gezahlten Prämien kann ebenso eine Sonderkündigung erfolgen.
Für die Bearbeitung der Sonderkündigung sollte ein Zeitrahmen von zwei Monaten zum Monatsende einberechnet werden, bis die
Sonderkündigung erfolgt ist. Erhöhte Sonderbeiträge müssen in diesem Zeitrahmen nicht mehr vom Kunden getragen werden.
Wichtige Zusatzinformationen für die Kündigung von Wahltarifen:
Wichtig zu beachten für Personen, welche einen Tarif selbst gewählt haben: Wahltarifs-Beitragszahler sind drei Jahre im
Vertrag an die Krankenkasse gebunden. Hierbei ist eine Sonderkündigung ausgeschlossen. Für etwaige Unschlüssigkeiten oder
Beschwerden steht das Bundesversicherungsamt zur Verfügung.
Formales Beispiel eines fristgemäßen Kündigungsschreibens:
»Kündigungsschreiben Krankenkasse