Ob Beitragserhöhung, Wechsel zu einem günstigeren Anbieter oder Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung, die Gründe für eine Kündigung der privaten Krankenversicherung
sind vielfältig. Je nach Kündigungsgrund unterscheidet sich die Frist, die einzuhalten ist. § 205 Versicherungsvertragsgesetz regelt die einzelnen Fälle. Für die Einhaltung der Kündigungsfrist PKV ist immer das Datum entscheidend, an dem das Schreiben bei der Versicherung eingeht.
Kündigungsfristen bei einer ordentlichen Kündigung der PKV:
Die Kündigung des Vertrags oder einzelner Tarife kann regelmäßig zum Jahresende mit einer Frist von drei Monaten erklärt werden. Ist eine Mindestversicherungsdauer vereinbart, die höchstens drei Jahre betragen darf, muss diese allerdings beachtet werden.
Kündigungsfristen bei einer fristlosen außerordentlichen Kündigung der PKV:
Fällt der Versicherte zurück in die gesetzliche Krankenversicherung, etwa weil er die Einkommensgrenze unterschreitet, kann er ab Eintritt der Versicherungspflicht binnen drei Monaten kündigen. Die Versicherungspflicht muss er innerhalb von zwei Monaten nachweisen, wenn ihn die Versicherung hierzu schriftlich auffordert. Falls er diese Frist schuldhaft versäumt, ist die Kündigung unwirksam.
Ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherte das 55. Lebensjahr erreicht hat.
Zwei Monate Zeit zur Kündigung hat der Kunde, wenn vertraglich für bestimmte Voraussetzungen eine Prämienerhöhung vereinbart und dieser Fall eingetreten ist. Dies können Altersrückstellungen oder auch das Erreichen einer Altersgrenze sein.
Erhöht die Versicherung aufgrund einer Anpassungsklausel die Beiträge oder vermindert sie den Leistungsumfang, berechtigt dies zur außerordentlichen Kündigung. Erhält der Versicherte eine entsprechende Änderungsmitteilung, kann er innerhalb eines Monats kündigen. Die Kündigung wirkt aber erst zu dem Zeitpunkt der Beitragserhöhung.
Grundsätzliches bei jeder Kündigung der privaten Krankenversicherung:
Die Krankenversicherung ist Pflicht für jeden Bundesbürger. Die private Krankenversicherung kann deshalb nur gekündigt werden, wenn eine neue Versicherung abgeschlossen wurde und ununterbrochen Versicherungsschutz besteht. Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer den neuen Vertrag vorlegen. Ohne entsprechenden Nachweis wird die Kündigung nicht wirksam.
Eine Alternative zur Kündigung kann der Tarifwechsel innerhalb der eigenen Versicherung sein. Dieser hat den Vorteil, dass keine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich wird und Altersrückstellungen nicht verloren gehen. Die Krankenkassen erlauben den Wechsel meist mit einer kurzen Übergangsfrist.
Wenn die Beiträge der privaten Versicherung unerschwinglich geworden sind, bleibt nur noch der Wechsel in den Basis- oder Standardtarif. Die Leistung und der Beitrag dieses Tarifs entsprechen der gesetzlichen Krankenversicherung.
nur noch der Wechsel in den Basis- oder Standardtarif. Die Leistung und der Beitrag dieses Tarifs entsprechen der gesetzlichen Krankenversicherung.