Laut § 626 Bürgerliches Gesetzbuch kann der Arbeitsvertrag fristlos
gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen und dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fortzuführen. Unter Umstände kommt es zum Interessenausgleich. Es ist festzustellen, ob ein triftiger Grund zur fristlosen Kündigung vorliegt.
Ein wichtiger Grund ist z. B. grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder erhebliche Ehrverletzung. Die Verbreitung von unwahren Tatsachenbehauptungen über einen Kollegen oder Arbeitgeber ist ebenso ein wichtiger Grund. Dabei kann sich der Arbeitnehmer nicht auf sein Recht der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Grundgesetz berufen. Sie dürfen zwar Kritik an betrieblichen Abläufen und dem Arbeitgeber selber üben, jedoch nur im gewissen Maß. Alles muss sich der Arbeitgeber nicht gefallen lassen.
Wird eine Kündigung wegen der Behauptung falscher Tatsachen ausgesprochen, sollte man sein Recht nicht in die eigenen Hände nehmen. Hier ist es ratsam, sich einen Anwalt bzw. einen Fachanwalt für Arbeitsrecht nehmen. Zunächst kann Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Die Fristen dafür sind im Kündigungsschutzgesetz geregelt.
Urteil vom Bundesarbeitsgericht. Aktenzeichen: 2 AZR 646/11
Bei dem Urteil vom Bundesarbeitsgericht Aktenzeichen: 2 AZR 646/11 vom 27.09.2012 ging es um eine falsche Tatsachenbehauptung eines Arbeitnehmers. Dieser Sachverhalt ist nachfolgend zusammenfassend dargestellt. Der Arbeitgeber erteilte eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB. Die Arbeitnehmerin erhielt zuvor in den letzten Jahren 3 Abmahnungen.
Gegen den Filialleiter hat die Arbeitnehmerin, laut Urteil, bewusst falsche Anschuldigungen vorgenommen. Als sie die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses erhielt, erhob sie Kündigungsschutzklage. Die Arbeitnehmerin hat die Anschuldigungen gegen den Filialleiter wiederholt und auch gegenüber den anderen Angestellten öffentlich gemacht. Das Fortführen des Arbeitsverhältnisses war aus Sicht des Arbeitgebers nicht möglich. Der Arbeitgeber betrachtete die Arbeitnehmer als für das Unternehmen nicht mehr tragbar.
Bei Ausspruch der Kündigung erfolgte die Anhörung des Betriebsrates nach § 103 Betriebsverfassungsgesetz ordnungsgemäß. Kernbegründung der außerordentlichen Kündigung war, dass die falschen Anschuldigungen, den Filialleiter betreffend, zu einer Untergrabung seiner Position im Unternehmen führen und so nicht hinzunehmen sind. In Folge dessen wurde das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt.
Die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin verlief erfolglos. Das Gericht urteilte auch nach einem Interessenausgleich ist die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin dem Unternehmen nicht zuzumuten.