Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt durch die Kündigung. Dies kann mit einer ordentlichen oder einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung erfolgen.
Bei der ordentlichen Kündigung kann ohne Angaben von Gründen im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Fristen die Kündigung erklärt werden. Anders ist das, wenn und soweit dem Arbeitnehmer die Berufung auf den Kündigungsschutz nach dem KSchG möglich ist.
Die Kündigungsfristen der ordentlichen Kündigung sind für Arbeitnehmer und Angestellte in §§ 620, 622 BGB geregelt.
Danach beträgt die Kündigungsfrist grundsätzlich vier Wochen. Diese Vierwochenfrist wird aufgesplittet in die Alternativen der Kündigung zum Fünfzehnten eines Monats oder zum Monatsende. Je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gelten für den Arbeitgeber untershciedliche Kündigungsfristen.
Im allgemeinen richten sich die Kündigungsfristen auch bei einer Änderungskündigung nach den gesetzichen Kündigungsfristen
Die Berechnung der Frist ergibt sich für den Zeitraum des Zugangs einer Kündigung bis zum Kündigungstermin.
Aus Arfbeitnehmerschutzgründen sieht §§ 620, 622 Abs.2 BGB mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit entsprechend verlängerte Kündigungsmöglichkeiten vor. Die Kündigungen sind nur zum Ende eines Kalendermonats möglich.
Der Sonderfall des Probearbeitsverhältnisses ist in §§ 620, 622 Abs. 4 BGB geregelt, wonach mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann.
Sonderfälle bei den Kündigungsfristen einer ordentlichen Kündigung, soweit kein Arbeitsverhältnis vorliegt, ergeben sich aus §§ 620, 621 BGB. Diese Ausnahmen folgen aus etwaig vorhandenen vorrangig zu berücksichtigenden Tarifverträgen oder abweichender Vertragsvereinbarung.
Fristlose Kündigungen werden in der Regel mit einer „sozialen Auslauffrist“ verbunden.
Besonderheit der fristlosen Kündigung ist die zweiwöchige Erklärungsfrist der außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB. Diese Ausschlußfrist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte vom Kündigungsgrund Kenntnis erhält.
Ein Sonderfall der außerordentlichen Kündigung, der nicht für Arbeitverträge gilt, sondern für alle Dienstverträge, die für eine bestimmte Zeit abgeschlossen worden sind, findet sich in § 624 BGB. Der Weitere hierzu vertretene Sonderfall ist die Anwendbarkeit des Teilzeit- und Befristungsgesetzes mit § 15 Abs.4 TzBefrG als Aufhänger.
Ein weiterer Sonderfall der fristlosen Kündigung ergibt sich aus § 627 BGB für Dienste höherer Art, bei der allerdings ebenfalls auf die Frist des § 626 BGB zurückgegriffen wird.
Bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ergibt sich für die Anrufung des Arbeitsgerichts im Kündigungsschutzprozeß die Ausschlußfrist von drei Wochen aus den §§ 4, 7 KSchG.
Die Ausnahmen ergeben sich im Falle der Wiedereinsetzung binnen der Zweiwochenfrist i.S.v. § 5 KschG.
Die Änderungskündigung innerhalb der Kündigungsfrist beinhaltet eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung mit der Maßgabe, dass der Betroffene die mit der Kündigung angebotenen geänderten Bedingungen spätestens nach drei Wochen ab Zugang der Kündigung annimmt.