Soll ein Arbeitsverhältnis beendet werden, so müssen sowohl von Seiten des Arbeitgebers, als auch des Arbeitnehmers bestimmte
Richtlinie im Bezug auf die gesetzlich vorgeschrieben Kündigungsfrist eingehalten werden. Im § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches
sind die rechtlichen Grundlagen zu diesen Kündigungsfristen nachzulesen.
Generelle Kündigungsfrist nach § 622 BGB
Die generelle Frist in der das Arbeitsverhältnis eines Angestellten gekündigt werden darf beträgt in Deutschland vier Wochen,
wobei dieser Zeitraum durch individuelle Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sowie durch Tarifverträge verändert
werden kann. Die Kündigung kann dabei immer zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats erfolgen. Laut § 622 des BGB
verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitgeber abhängig davon, wie lange der Arbeitnehmer seit der Vollendung
des 25. Lebensjahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit dem Betrieb steht. Bei einem Arbeitsverhältnis, das seit mehr
als zwei Jahren andauert beträgt die Kündigungsfrist einen Monat, bei einem zwanzigjährigen sogar sieben Monate, jeweils zum Ende
des Kalendermonats.
Gängige Ausnahmen
Es gibt einige zusätzliche Fälle, in denen Ausnahmeregelungen greifen. Dazu zählt zum Beispiel der Zeitraum einer vereinbarten
Probezeit, in der das Arbeitsverhältnis sowohl vom Arbeitgeber, als auch vom Arbeitnehmer mit einer zweiwöchigen Frist ohne
Angabe von Gründen gekündigt werden kann. Dieser Zeitraum, in der die besondere Kündigungsfrist zum Einsatz kommt, darf nicht
länger als sechs Monate zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses sein. Eine weitere Ausnahme ist bei Aushilfskräften und Angestellten,
deren Wochenarbeitszeit 20 Stunden nicht überschreitet zu finden. In diesen Fällen dürfen individuell kürzere Kündigungsfristen
vereinbart werden.
Fristlose außerordentliche Kündigung nach § 622 BGB
Trotz den in § 622 des BGB geregelten Kündigungsfristen gibt es Situationen in denen es gerechtfertigt ist, dass ein Arbeitnehmer
auf die vorgeschriebenen Fristen verzichtet. Eine sogenannte fristlose Kündigung darf beispielsweise ausgesprochen werden,
wenn ein Arbeitnehmer sittliche Fehlverhalten an den Tag legt, oder sogar während der Arbeitszeit eine tätliche Auseinandersetzung
mit Kollegen hat. Weitere Gründe, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen sind zum Beispiel Treueverletzungen, wie
beispielsweise eine Anzeige des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, oder die wiederholte Verletzung von Arbeitsschutzbestimmungen.
Die Liste der Grundlagen für das Aussprechen einer fristlosen Kündigung kann noch um einige Punkte ergänzt werden, im Einzelfall
muss jedoch ein Gericht entscheiden ob eine solche Kündigung, ohne die Einhaltung gesetzlicher Kündigungsfristen, rechtmäßig ist.
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