Die Zuständigkeiten, Zusammensetzung und Verfahrensabläufe der Arbeitsgerichte in Deutschland sind im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) geregelt. Die Arbeitsgerichte sind sachlich zuständig bei allen rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis (z. B. Kündigungen, Gehaltsansprüche, Arbeitspapiere etc.) und rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Tarifparteien.
Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich entweder aus dem Geschäftssitz (sogenannter „Erfüllungsort“; § 29 ZPO) oder dem Wohnsitz(§ 13 ZPO)des Beklagten. Bei unerlaubten Handlungen ist dies der Ort, an dem diese stattgefunden hat. Beklagter kann ein Arbeitgeber oder ein Arbeitnehmer sein.
Zusammensetzung der deutschen Arbeitsgerichte
Diese bestehen aus Kammern, in denen ein Berufsrichter als Vorsitzende und zwei ehrenamtliche Richter als Beisitzer tätig sind. Die ehrenamtlichen Richter werden für die Dauer von 5 Jahren aus Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer berufen.
Die Arbeitsgerichtsbarkeit in Deutschland besteht aus drei Instanzen, den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht. Über alle drei Instanzen hinweg gibt es zwei grundsätzliche Verfahrensarten mit unterschiedlichen Beteiligten:
- Im Urteilsverfahren entscheiden die Gerichte über Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis.
- Das Beschlussverfahren findet vor allem bei betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten statt. Im Beschlussverfahren sind der Arbeitgeber, in Einzelfällen der Arbeitnehmer, der Betriebsrat und die Gewerkschaften beteiligt.
Verfahrensablauf beim Arbeitsgericht
Ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht beginnt grundsätzlich mit einer Güteverhandlung vor dem Kammervorsitzenden. Die ehrenamtlichen Richter werden zu diesem Zeitpunkt noch nicht hinzugezogen.
Der Kammervorsitzende versucht zunächst eine gütliche Einigung zwischen den Prozessparteien zu erreichen. Scheitert die Einigung, findet ein Kammertermin vor der gesamten Kammer statt. In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang.
Wird der Arbeitsgerichtsprozess in der ersten Instanz verloren, kann der Unterlegene Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen. Für eine Berufung muss allerdings der Streitwert höher als 600 € sein. Außerdem besteht ab hier Anwaltspflicht.
Gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist nur noch eine Revision vor dem Bundesarbeitsgericht möglich. Voraussetzung dafür ist, das vorher urteilende Gericht lässt die Revision ausdrücklich zu. Oder die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts weicht von früheren grundlegenden Gerichtsentscheidungen ab.
Die Anwaltskosten tragen in der ersten Instanz die Parteien jeweils selbst, unabhängig davon ob der Prozess gewonnen oder verloren wird. In den Folgeinstanzen trägt jeweils der Verlierer dann die Gesamtkosten.
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