Folgende Grundsätze gelten:
- Wirksam ist eine Kündigung erst dann, wenn sie beim Empfänger eingeht.
- Auch eine Verweigerung der Annahme verhindert die Kündigung in der Regel nicht.
Allerdings muss der Kündigende beweisen können, dass der die Kündigung an den Vertragspartner verschickt hat. Zum Beispiel durch ein Versand als Einschreiben.
- Doch die Kündigung ist nur fristgerecht, wenn das Schreiben noch vor der vereinbarten Kündigungsfrist ankommt.
- Es muss also frühzeitig beim anderen Vertragspartner ankommen, dass die im Vertrag oder den AGB/span> genannte Frist noch eingehalten ist.
Beispiel: Beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate zum Jahresende, dann muss die Kündigung spätestens am letzten Tag des Septembers, also mehr als 3 Monate vorher, ankommen.
»Mehr zur genauen Berechnung einer fristgerechten Kündigung
Folgen wenn die Kündigung nicht fristgerecht ist?
Kommt die Kündigung nicht fristgerecht an und die Frist wird also nicht mehr eingehalten, so ist die Kündigung ungültig.
Je nach Vertragstyp kann es jedoch sein, dass der Vertrag dann zum nachfolgenden Termin als beendet gilt. Bei Arbeitsverträgen gilt zum Beispiel dann als zum nachfolgenden Termin gekündigt (siehe §622 I BGB).
Wenn die Frist auf einen Sonntag, Samstag oder Feiertag fällt
Endet die Frist Samstags, Sonntags oder an einem staatlich anerkannten Feiertag so verlängert sich die der Termin, nach §193 BGB, theroretisch auf den nächsten Werktag.
Hinweis: durch diese Regelung ist es möglich, dass sich die Frist um mehrere Tage verlängert, wenn zum Beispiel am Ostersonntag die Kündigung eingeworfen wurde. Da dann ja der nachfolgende Montag ebenfalls ein Feiertag wäre.
Ausnahme: Der §193 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist, auf Grund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (III ZR 172/04), für Arbeitsverträgen nicht anwendbar. Das bedeutet für Arbeitsverträge verlängert sich die Kündigungsfrist nicht.
Wichtig: Bei Arbeitsverträgen gilt auch der Samstag als ein normaler Tag an dem mit dem Zugang zu rechnen ist.
Auch für weitere Vertragstypen wie unter Anderem Miet- und Pachtverhältnissen ist davon auszugehen, dass sich die Frist nicht nach §193 BGB verlängert.
Allgemein gilt der Leitsatz diesen Paragraphen nur zu berücksichtigen, wenn die beiden Vertragsparteien ähnliche Vor- und Nachteile aus dem Vertragsverhältnis haben und keine der beiden Seiten einen besonderen Schutz benötigt.
Hinweis: Falls im Vertrag oder den AGB eine abweichende Regelung vereinbart wurde so muss meist diese eingehalten werden.
Tipps zum Versand der Kündigung
Grundsätzlich werden Kündigungen entweder persönlich oder per Boten überbracht. Dabei muss der Empfänger die Möglichkeit der Kenntnisnahme haben, ob er die Kündigung tatsächlich am Tag der Zustellung in Händen hat, ist nicht entscheidend.
Bei der Zustellung in den Briefkasten gilt die Kündigung als bekannt gegeben und wirksam. Jedoch muss falls es zu einem Rechtsstreit kommt nachgewiesen werden, dass die Kündigung rechtzeitig im Briefkasten eingeworfen wurde.
Dabei ist es egal, wo der Arbeitnehmer sich gerade aufhält. Sie muss nur unter gewöhnlichen Umständen fristgerecht bei ihm zugegangen sein.
Wo sich zum Beispiel der Arbeitnehmer sich genau aufhält, kann der Arbeitgeber nicht wissen. Es schützt also nicht vor einer Kündigung einfach nicht den Briefkasten zu leeren oder im Urlaub zu sein. Auch Feiertage oder Ferien spielen keine Rolle.
Egal ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis kündigen möchte, die Kündigung sollte frei von Formfehlern ausgesprochen werden, damit sie wirksam werden kann. Soll zu einer bestimmten Frist gekündigt werden, ist es wichtig das Kündigungsschreiben fristgerecht zu gestalten.
Was ist eine fristgerechte Kündigung überhaupt?
Bei einer fristgerechten Kündigung wird die Kündigung erst nach einer bestimmten Frist wirksam (beispielsweise 2 Wochen zum Monatsende).
Das Gegenteil ist die fristlose Kündigung, die sofort wirksam ist. Wer fristgerecht kündigt oder gekündigt wird, muss bis zum Ende der Kündigungsfrist die Arbeit weitermachen.